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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 225

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
Innere Zustände um die Zeit der Reichsgründung; das salische Gesetz. 225 mehreren hat es vier Männer gewählt; die sind an drei Gerichtstagen am Malberg zusammengekommen und haben nach sorgfältiger Besprechung und Verhandlung aller Anlässe die einzelnen Rechtssprüche in folgender Weise abgefaßt und beschlossen. Als aber der Liebling Gottes, der Frankenkönig Chlodowech, der Wildstürmende und Schöne, zuerst die katholische Taufe empfangen hatte, ward das, was in den gesetzlichen Bestimmungen für-weniger geeignet gehalten wurde, durch die Rechtskundigen der Könige Chlodowech, Childebert und Chlothar zu größerer Deutlichkeit verbessert." In dem Text, der in verwildertem Latein geschrieben ist, finden sich zahlreiche nicht lateinische Wörter eingestreut, welche den Satzbau unterbrechen und durch das abgekürzte Wort „malb.“ bezeichnet sind; einmal steht statt dessen vollständig da „hoc est in mallobergo“, zu deutsch: „das heißt auf dem Malberg,*) an der Gerichtsstätte, in der Gerichtssprache." Es sind diese sogenannten Malbergischen Glossen alte deutsche^Wörter, durch unwissende Abschreiber oft sehr verderbt und daher zum Teil noch nicht enträtselt; sie geben, wie es scheint, dem Kläger oder Beklagten das Wort an, das er vor Gericht gebrauchen muß, um nicht durch einen Formfehler feine Aussage unwirksam zu machen. Die sieben Männer, welche aus dem Malberg in den regelmäßig alle acht Tage abgehaltenen echten Thingen, an denen alle freien Männer der Hundertschaft teilnahmen, das Urteil zu finden und vorzuschlagen hatten, Hießen bei den Franken Rachineburgen d. h. Ratgeber. Der Verhandlung ging nach uralter Sitte die Mahnung d. H. die Ladung des Beklagten durch den Kläger selbst voraus. Bei der eigentlichen Gerichtsverhandlung, die der Thungin leitete, wurde vor diesem und der Gemeinde die Klage angebracht; Zeugen, wenn solche beigezogen wurden, hatten ihre Aussage eidlich abzugeben. War durch Beweise oder Zeugen die Berechtigung des Urteils nicht unanfechtbar, so blieb dem Beklagten wie dem Kläger übrig auf ein Gottesurteil anzutragen. Das salische Gesetz gedenkt weder des Zweikampfes noch des Loswerfens,**) sondern nur der sogenannten Keffelprobe, bei welcher Wasser in einem Kessel zum Sieden gebracht und ein Ring oder Stein hineingeworfen wurde, der mit bloßem Arm unverletzt herausgeholt werden mußte, wenn der Beweisende recht haben sollte. Das Urteil, das angefochten werden konnte, erkannte bei dem regelmäßigen Gerichtsverfahren nur auf Geldbußen; selbst Totschlag wurde durch bloße Zahlung des Wergeldes gesühnt. Uber den Verurteilten, der nicht zahlen wollte, wurde vom Grasen die Pfändung verhängt. Der Kläger, der sich mit Geldbuße nicht zufrieden *) Gotisch matdl Versammlungsplatz-, althochdeutsch madal und rnalial Gerichtsstätte, noch mittelhochdeutsch (in Zusammensetzungen) mahel, mal und das Verbum mahelen „gerichtlich befragen und ansagen". **) Vgl. Band 1, S. 77. Klee, Geschichtsbilder. Iii. 15
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