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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 265

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
Chlodowech von seiner Bekehrung bis zu seinem Tode. 265 getrennten Civil- und Militärverwaltung trat staatliche Einheit. Die fränkische Heer- und Gerichtsverfassung ward durchgeführt, gleichzeitig aber auch den Römern Wergeld und Bürgerrecht und damit die Ausnahme in den neuen Staat zugestanden: sie erhielten einen thätigen Anteil an der Herrschaft. Damit verband sich eine überaus schonende und rücksichtsvolle Be> Handlung. Sie durften nickt bloß ihr römisches Privatrecht behalten wie in den übrigen Staaten, sondern es wurde ihnen bei den späteren Eroberungen auch feine Landteilung mehr zugemutet. Die Hauptqnelle dauernder Unzufriedenheit und die Veranlassung zu fortwährenden Reibungen fiel also weg. Als Erbe des römischen Fiskus und der eroberten Nachbarreiche gewann Chlodowech doch Land genug, um seine Getreuen zu belohnen. Nehmen wir nun noch den starken Schutz, den er gewährte, und den versöhnenden Einfluß der Kirche hinzu, so darf es uns in der That nicht wundern, wenn die Provinzialen in Gallien die römische Herrschaft nicht als Unterdrückung ansahen. War doch der Zustand in den letzten Jahrhunderten des römischen Reichs selbst ungleich schlimmer gewesen: es hat viel mehr gedrückt und doch weniger geschützt als das fränkische. Ebenso schonend verfuhr man bei den Eroberungen in Deutschland. Auch hier verschlechterte sich die Lage der neu unterworfenen Stämme mit der fränkischen Herrschaft durchaus nicht. Sie behielten ihr altes Wergeld und Recht, ihre Freiheit und ihren Grundbesitz, nur die Stammhäupter wurden weggeräumt und an deren Stelle trat der fränkische König; das Volk blieb in denselben Verhältnissen, in denen es unter feinen früheren Königen oder Herzögen lebte. Ja bei den späteren Eroberungen wurden nicht einmal mehr die Stammherzöge beseitigt, sondern diese nur zur Heeresfolge und Anerkennung der fränkischen Oberherrschaft und allenfalls zur Zahlung eines Zinses oder Tributs verpflichtet. Freilich war ein solches Abhängigkeitsverhältnis, wie die spätere Geschichte zeigt, oft unsicher genug; denn die fremden Herzöge, die sich dem Könige ebenbürtig dünkten, sahen ihre Stellung mehr als freiwillige Bundesgenosfenschaft wie als wirkliche Unterordnung an, und die Stämme selbst standen dabei regelmäßig auf ihrer Seite. Man wollte sich die fränkische Hilfe wohl gefallen lassen, die fränkische Herrschaft aber nicht. Darum war mit der weiteren Entwicklung, als die Gefahren größer wurden und der König fest auf den gesamten Heerbann zählen mußte, eine solche Zwitterstellung unvereinbar. Von diesem milden Verfahren macht nur die Behandlung der Alamannen eine Ausnahme. Sie wurden aus den nördlichen Gebirgsteilen vertrieben oder, soweit sie bleiben durften, einer Abgabe unterworfen. Hier aber kämpften die Franken um ihre eigenen Ansiedelungen; alte unausgeglichene Ansprüche standen sich gegenüber, und deshalb mußten die Alamannen nach ihrer Niederlage weichen. Es wurde noch einmal das alte
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