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1. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 258

1888 - Berlin : Hertz
258 Brandenburgische Ansprüche auf Schlesien. Die brandenburgischen Kurfürsten scheinen einstweilen weitere Schritte zur Wahrung ihrer Rechte nicht gethan zu haben, bis unter dem großen Kurfürsten durch das Erlöschen der liegnitzischen Fürsten der Erbfall wirklich eintrat. Im Jahre 1675 starb der letzte Herzog von Liegnitz, Brieg und Wohlau. Alsbald nahm der Kaiser die schlesischen Fürstenthümer als verfallene böhmische Lehen in Besitz. Kurfürst Friedrich Wilhelm, damals mit dem Kriege am Rheine, sowie mit der Abwehr der Schweden in seinen alten Erblanden (es war das Jahr der Schlacht von Fehrbellin) vollauf beschäftigt, konnte sich dem Vorgehen des Kaisers nicht sofort widersetzen; erst im Jahre 1683 machte er seine Ansprüche auf die liegnitzische Erbschaft, sowie die alten Rechte seines Hauses auf Jägerndorf geltend. Der Kaiser wies jedoch zunächst alle diese Forderungen zurück. Erst als er einige Jahre darauf unter den Gefahren, die ihm zugleich von den Türken und von Frankreich her zu drohen schienen, des Beistandes des großen Kurfürsten dringend bedürftig war, erklärte er sich zu einem Zugeftändniß in Betreff Schlesiens bereit, um damit zugleich „alle Differenzen und Prätensionen mit einem Male aus dem Wege zu räumen." In dem am 8. April 1686 abgeschlossenen Vertrage zu Berlin (durch welchen ein Schutzbündniß zwischen dem Kaiser und dem Kurfürsten auf 20 Jahre hergestellt wurde) gab Brandenburg alle seineansprüche auf die schlesische nf ür st enthüm er auf, sollte aber dafür den zum Fürstenthume Glogan gehörigen Kreis Schwiebus erhalten, sowie die Anwartschaft aus Ostfries-land (auf welches das in den Besitz von Jägerndorf gefetzte Haus Lichtenstein Anforderungen hatte). Während so die schlesische Erbschaft zunächst auf den Schwiebufer Kreis zusammenschmolz, hatte sich der Kaiser durch den früher erwähnten geheimen Vertrag mit dem Sohne Friedrich Wilhelm's schon im voraus die Rückgabe vonschwiebnsumden Preis der Aufhebung des letzten Testaments des großen Kurfürsten zu sichern gesucht. Der Kurprinz versprach dem kaiserlichen Gesandten nicht blos mündlich, sondern auch durch einen schriftlich ausgestellten Revers, den Kreis Schwiebus, sowie er zur Regierung gekommen, zu restituiren. Nach feiner Thronbesteigung erklärte zwar Kurfürst Friedrich Iii. auf den Rath feiner Minister, daß dieser Revers ihm hinterlistig abgelockt worden sei und keine rechtliche Geltung habe, da er bei Lebzeiten seines Vaters keine Gewalt und Berechtigung zur Abtretung von Landestheilen gehabt habe; er weigerte sich, die gegebene Zusage zu erfüllen, und drohete, der Gewalt gleichfalls Gewalt entgegenzusetzen. Wolle man Schwiebus durchaus zurück haben, so werde er seine gestimmten Anforderungen auf Liegnitz, Brieg, Wohlau, Jägerndorf n. f. w. erneuern. Doch blieben alle feine Protestationen und Vorstellungen am kaiserlichen Hofe fruchtlos. Nach langwierigen Verhandlungen bequemte er sich dazu, den Kreis Schwiebus für eine Geldsumme von 250,000 Gulden und für die Anwartschaft auf Ost friesland aufzugeben. Bei der Vollziehung dieses Abkommens (des Retraditionsrecesses von 1694) widersetzte sich sein Gesandter der Erwähnung eines Verzichts auf die brandenburgischen Ansprüche an die alten schlesischen Fürstenthümer; mit Unrecht ist aber später behauptet worden, der
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