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1. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 436

1888 - Berlin : Hertz
436 Der Staatsrath; die Mmlrverfassung. Heiken der Provinz durch einen Generalsuperintendenten, in kleineren geistlichen Bezirken durch Superintendenten geführt. Die katholischen Kirchenangelegenheiten leiten die Bischöfe und nach deren Anweisung in den einzelnen Bezirken die Erzpri ester, Pröpste u. s. w. Zur sorgfältigen Ausarbeitung der Gesetze und zur höchsten Berathung der Grundsätze, nach denen die Verwaltung stattfinden sollte, war schon früher der Staatsrath eingesetzt; durch eine Verordnung vom Jahre 1817 wurde derselbe neu und fest organisirt. Der Staatsrath sollte unter dem Vorsitze des Staatskanzlers (später eines vom Könige besonders ernannten Präsidenten) bestehen: aus den Prinzen des königlichen Hauses, welche das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben, aus einer Anzahl von Staatsdienern, welche durch ihr Amt selbst Mitglieder desselben sind (nämlich den Feldmarschällen, den Ministern, dem Generalpostmeister, den Chefs des Obertribunals und der Oberrechnungskammer, deu Geheimen Cabinetsräthen, Oberpräsidenten und commandirenden Generalen) und außerdem aus Staatsdienern, welche das besondere Vertrauen des Königs dazu beruft. Zum Geschäftskreise des Staatsrathes sollten gehören: alle Vorschläge zu neuen, oder zur Abänderung und Erklärung bestehender Gesetze, alle Pläne und leitende Grundsätze zu Verwaltungsmaßregeln, — ferner alle Streitigkeiten über den Geschäftskreis der Ministerien, — sowie alle Sachen, welche der König in einzelnen Fällen an den Staatsrath verweisen will (z. B. Beschwerden der Unterthanen über die Minister it. s. w.). Was die Militärverfassung des Landes betrifft, so hatte der König dieselbe schon am 3. September 1814 im Wesentlichen für die Dauer so festgestellt, wie sie von Scharnhorst ausgearbeitet und im Drange der Zeiten vorläufig eingeführt worden war. Das Landwehrreglement vom 21. November 1815 vervollständigte die Vorschriften über unsere Heereseinrichtung. Die Grundlage derselben ist bte allgemeine Dienstpflicht, der zufolge jeder Preuße, sobalb er das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, zum Dienste für die Lanbesvertheibigung verpflichtet ist. Die bewaffnete Macht zerfällt aber in das stehenbe Heer, die Lanbwehr (ersten und zweiten Aufgebots) und den Laub sturm; jeber Dienstpflichtige wirb auf brei Jahre zum Dienste im stehenben Heere herangezogen, gebilbete junge Leute, wenn sie sich selbst bewaffnen und kleiben, nur auf ein Jahr (die einjährigen Freiwilligen). Jeber tritt, nachdem er bte bestimmte Zeit im stehenben Heere gebient hat, zunächst auf zwei Jahre (neuerbings auf 4 Jahre) zur Kriegsreserve, dann zur Landwehr über, welche im ersten und zweiten Aufgebote die Männer bis zum 39. Lebensjahre umfaßt (in Zukunft nur bis zum 32. Jahre). Das stehende Heer ist zugleich die Bildungsschule für die Landwehr; jenes allein steht immer gerüstet und schlagfertig da, auch die Landwehr aber ist mit den Waffenübungen so vertrant und ihre Einberufung so geordnet, daß Preußen schon auf Grund der damaligen Einrichtungen zum Angriffe oder zur Vertheidigung in kurzer Zeit eine Armee von mehr als 400,000 Mann wohlgerüsteter Truppen aufstellen konnte (nach der neuerdings eingetretenen Reorganisation und der jüngsten Erweiterung des preußischen Gebietes 6 — 800,000). Alles, was zur Ausrüstung dieser Truppen an Kleidungsstücken, an Waffen und Kriegsgeräth nothwendig ist, muß jederzeit vorräthig
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