Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 437

1888 - Berlin : Hertz
Das preußische Heer; Provinzialstände. 437 gehalten werden. Nur im Falle der äußersten Noth soll zur Vertheidigung im Juueru des Landes der Landsturm aufgerufen werden, welcher alle dienstfähigen Männer bis zum 60. Lebensjahre umfaßt, aber nicht regelmäßig bewaffnet ist. Was die preußische Armee aber vor anderen auszeichnet, ist der Geist der Ehre und wirklicher geistiger und sittlicher Zucht, welcher in derselben gepflegt wird. Offiziere sollen, ohne Rücksicht auf Geburt und Stand, nur diejenigen werden, welche neben praktischer Dienstkenntniß auch eine gewisse geistige und wissenschaftliche Bildung nachgewiesen haben und gegen deren sittliche Führung kein Bedenken vorliegt; auch für die gewöhnlichen Soldaten aber ist das Heer eine Pflanzstätte guter Gewöhnung und Ausbildung. Ueberall ist dafür gesorgt, daß die maugelhaften Kenntnisse derselben ergänzt werden, und für Viele, die in der Kindheit vernachlässigt worden sind, werden erst die Dienstjahre eine Zeit rechter geistiger Erweckuug und wenigstens nothdürstiger Bildung. Mit Recht steht daher das preußische Heer nicht nur wegen seiner Schlagfertigkeit und trefflichen Waffenübung, sondern auch wegen seines würdigen Geistes allgemein geachtet da und hat neuerdings in schweren Zeiten diese hohe Achtung gerechtfertigt. Die Provinzialstände. Während nun der Ausbau der preußischen Staatseinrichtungen nach allen Seiten hin eifrig betrieben wurde, sollte auch dem lebhaften Wutische derjenigen Genüge geschehen, welche mit Stein die Betheiligung des Volkes selbst an den öffentlichen Angelegenheiten erstrebt hatten. Schon von Wien aus erließ Friedrich Wilhelm (am 22. Mat 1815), wahrscheinlich auf den Rath Stein's, eiue Verordnung über die zu bildende Repräsentation des Volkes. Der König sagte darin: „Die Geschichte des preußischen Staates zeigt zwar, daß der wohlthätige Zustand bürgerlicher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf Ordnung gegründeten Verwaltung in den Eigenschaften der Regenten und in ihrer Eintracht mit dem Volke bisher diejenige Sicherheit fanden, die sich bei der Unvollkommenheit und dem Unbestande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt. Damit sie jedoch fester begründet, die preußische Nation ein Pfand Unsers Vertrauens und die Nachkommenschaft die Grundsätze, nach welchen Unsere Vorfahren und Wir selbst die Regierung Unsers Reiches mit ernstlicher Vorsorge für das Glück Unserer Unterthanen geführt haben, treu überliefert und vermittelst einer Urkunde, als Verfassung des preußischen Reiches dauerhaft bewahrt werden, haben Wir Nachstehendes beschlossen: 1. Es soll eine Repräsentation des Volkes gebildet werden. 2. Zu diesem Zwecke sind a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen und dem Bedürfniß der Zeit gemäß einzurichten; b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden sind, solche anzuordnen. 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landesrepräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll. 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerung betreffen."
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer