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1. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 438

1888 - Berlin : Hertz
438 Provinzialstände; Friedrich Wilhelm's spätere Regierungsjahre. Es sollte sofort eine Commission niedergesetzt werden, um die Ausführung dieser Maßregel vorzubereiten. Diese Verordnung ist ein Beweis des ehrenden Vertrauens, welches der König in seine Unterthanen setzte, und des aufrichtigen Willens, dieselben bei der Berathung ihrer wichtigen Interessen selbst zu betheiligen. Es geht aus dem mitgetheilten Texte hervor, daß der König zuerst die Provinzialstände neu befestigen und dann aus ihnen heraus allgemeine Reichsstände bilden wollte. Nicht mit einem Male sollte das schwere Werk ausgeführt, sondern mit reiflicher Ueberlegung wollte man erst die Erfahrungen, die man mit den Provinzialständen machen würde, für die höhere Stufe der Landesverfassung benutzen. Der damalige Kronprinz, der verstorbene König Friedrich Wilhelm Iv., war es besonders, der sich mit der Ausbildung der ständischen Verfassung in Preußen lebhaft beschäftigte und sich darüber in Briefwechsel mit Stein setzte. Er erbat sich von demselben unter Anderem auch Rath darüber, ob es angemessen sei, die Reichsstände zugleich mit den Provinzialständen oder erst später ins Leben treten zu lassen, worauf der berühmte Staatsmann in einem ausführlichen, trefflichen Schreiben sich schließlich dahin entschied: „Er halte die Provinzialstände für eine Vorübung zu dem schwierigen Berufe der allgemeinen Stände, und in diesen werde man theils den Geist erkennen, der sich ausspricht, theils manche Erfahrungen sammeln, die man bei der Bildung der Reichsstände benutzen könne." In der That wurde auch fürerst die Errichtung von Provinzialständen allein ins Auge gefaßt. Am 3. August 1823 (am Geburtstage des Königs) erschien das Gesetz wegen allgemeiner Anordnung von Provinzialständen. Die Stände jeder Provinz, sowohl die Kreis» wie die Provinzialstände, werden nach diesem Gesetze lediglich aus den Grundbesitzern in Stadt und Land gewählt: die Besitzer der ehemaligen Standesherrschaften und die Rittergutsbesitzer bilden den ersten Stand, welcher die Hälfte aller Mitglieder des Provinziallandtages wählt, die andere Hälfte wird von dem Stande der Städte und dem der Bauern bestellt. Die Provinzialstände, welche gewöhnlich alle drei Jahre zusammentreten, haben über die Gesetzentwürfe, welche ihre Provinz angehen, zu berathen und ihr Gutachten darüber abzugeben, — ferner sollten sie, so lange keine allgemeine Ständeversammlung Statt fände, auch die allgemeinen Gesetze über Personen, Eigenthum und Steuerveränderungen u. f. w. berathen. Die weitere Ausbildung der ständischen Gesetzgebung wurde der Zukunft vorbehalten. 51. Friedrich Wilhelm's spätere Regierunggjahre. Nach und nach sanken die bedeutendsten der Männer, welche des Königs Sorgen in den Jahren des Druckes und der darauf folgenden Erhebung getheilt hatten, ins Grab. Der Feldmarschall Blücher, vom Könige wie vom Volke bis in seine letzten Tage durch die mannigfachsten Zeichen vaterländischer Dankbarkeit geehrt, war am 12. September 1819 auf seinem Gute Krieblowitz in Schlesien gestorben; ihm folgte am 27. November 1822 der Fürst Hardenberg.
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