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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 156

1911 - Breslau : Hirt
156 Die Zeit vom 2. Pariser Frieden bis zum Regierungsantritt Wilhelms I. 96. Der Landtag. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die beiden Kammern des Landtages ausgebt; seit 1855 wird die Erste Kammer Herrenhaus, die Zweite Haus der Abgeordneten genannt. Zu jedem Gesetze ist die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern erforderlich. Das Herrenhaus besteht aus erblichen Mit-gliedern und solchen auf Lebenszeit: diese werden vom Könige teils un-mittelbar aus besonderem Vertrauen, teils aus dem hohen Adel, den Magistraten grerer Städte, den Universitten und technischen Hoch-schulen auf Grund des Prsentationsrechtes dieser Krperschaften berufen. Das Abgeordnetenhaus besteht aus den Vertretern des Volkes, die nach dem Dreiklassensystem" ffentlich und indirekt gewhlt werden. Die Urwhler" whlen die Wahlmnner und diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder Staatsbrger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird. Auf je 250 Seelen entfllt ein Wahlmann. Die Ur-Whler, die mindestens sechs Monate in der Gemeinde ansssig sein mssen, werden nach den Staatssteuern in drei Klassen geteilt, so da auf jede Klasse ein Drittel der gesamten Steuersumme fllt. Jede Klasse des Wahlbezirks whlt gleich viel (1 oder 2) Wahlmnner. Zum Abgeordneten ist jeder unbescholtene, selbstndige Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und drei Jahre dem preuischen Staats-verbnde angehrt. Aktive Militrpersonen haben nur das passive, nicht das aktive Wahlrecht. Kein Abgeordneter darf zugleich Mitglied des Herrenhauses sein. Die Abgeordneten (jetzt 443) werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf (frher drei) Jahren gewhlt; sie be-ziehen Reisekostenentschdigung und während der Sitzungszeit Tagegelder. Gesetzgebung. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gltigkeit der Zustimmung des Knigs und der Landesvertretung. Diese ist ihrerseits berechtigt, Gesetze vorzu-schlagen, Adressen an den König zu richten, Bittschriften entgegenzunehmen, die Verwaltung, insbesondere "die der Finanzen, zu berwachen und dem-gem von den Ministern Auskunft der Beschwerden zu verlangen und ntersnchnngskommissionen zu ernennen. Das Abgeordnetenhaus ist auch berechtigt, an dem jhrlich neu aufzustellenden Staatshaushaltsplane Ab-striche oder Zustze zu machen, während das Herrenhaus ihn nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann. Die Mitglieder knnen fr ihre uerungen in der Kammer nur auf Grund der von dieser selbst festgestellten Geschftv-ordnuug zur Verantwortung gezogen, auch während der Sitzungszeit nicht in Untersuchung verwickelt oder verhaftet werden"). Auch mu jedes Strafver-fahren während derselben Zeit auf Verlangen des Hanfes aufgehoben werden. Staats- Auer dem Wahlrecht, durch dessen Ausbung der Staatsbrger c auf das politische Leben Einflu zu den vermag, ist ihm durch die Ver-fassuug und einige im Anschlu daran gegebene Gesetze noch eine groe Anzahl anderer Rechte zugesichert. Er geniet fr sich und seine Un- *) Man erinnere sich an den Gewaltakt König Karls I. von England ( 3 am Ende,.
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