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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 157

1911 - Breslau : Hirt
Die Verfassung des Preuischen Staates. 157 gehrigen den Schutz der Person und des Eigentums gegen alle wider-rechtlichen Handlungen, d. h. der Staat verfolgt durch seine gerichtlichen Organe die Urheber solcher Handlungen, hlt sie, wenn mglich, zum Ersatz an und vollzieht an ihnen die gesetzmige Straft. Dabei gilt kein An-sehen der Person: alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt; auch vom religisen Bekenntnisseist der Genu der brgerlichen Rechte unabhngig. Die ffentlichen Amter sind allen dazu Befhigten gleich zugnglich. Der Adel ist noch zur Fh-ruug von Titel und Wappen befugt, hat aber nur gesellschaftliche Bedeutung. Ferner ist die persnliche Freiheit gewhrleistet, d. h. sie dars weder durch irgendeine Form der Hrigkeit noch durch willkrliche Ver-Haftung beschrnkt werden. Verhaftungen drfen nur auf Grund richterlichen Erkenntnisses vorgenommen werden. Sieht sich die Polizei ge-ntigt, zur Aufrechthaltung der Ordnung oder aus anderen Grnden eine Verhaftung vorzunehmen, so mu sie entweder den Verhafteten nach Feststellung seiner Person entlassen oder ihn binnen 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorfhren. Seinem gesetzlichen Richter darf niemand entzogen, Strafe nur auf Grund eines Gesetzes verhngt werden. Wohnung und Eigentum sind unverletzlich. Das Eindringen in die Wohnung, Haussuchungen und Beschlagnahme von Papieren sind nur in gesetzlich bestimmten Fllen zulssig. Enteignungen drfen nur aus Grnden des ffentlichen Wohles gegen vorherige Entschdigung vor-genommen werden*). Whrend in frheren Zeiten Untertanen das Land ohne Erlaubnis des Landesherrn nicht verlassen durften und diese Er-laubuis oft nur mit groen Opfern erkaufen konnten, Zuwiderhandelnde aber mit Einziehung ihres Vermgens bestraft wurden, erliegt feit 1850 das Recht der Auswanderung nur noch der durch die allgemeine Wehr-Pflicht gebotenen Beschrnkung. (Vgl. 122.) Wie das religise Be-kenntnis und die Religionsbung, ist auch die Wissenschaft und ihre Lehre frei, wenngleich sich der Staat das Recht der Aufsicht der alle Unterrichts- und Erziehungsanstalten gesichert hat. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne obrigkeitliche Erlaubnis unbewaffnet in geschlossenen Rumen zu versammeln und sich zu solchen Zwecken, die den Straf-gesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. ffent-liehe Versammlungen zur Errterung politischer Angelegenheiten mssen jedoch, sofern sie nicht ffentlich bekanntgemacht sind, der Polizei an-gezeigt werden, und Versammlungen unter sreiem Himmel drsen ber-Haupt nur mit polizeilicher Genehmigung stattfinden! demgem hat auch die Polizei das Recht der berwachung und Auflsung derartiger Ver-sammlnngen. Endlich gestattet das Pregesetz vom Jahre 1851 (ergnzt durch Reichsgesetz von 1874) jedem preuischen Untertan, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu uern (Prefreiheit"), sosern er sich nicht durch den Inhalt der Verffentlichung *) Dieses Gesetz stammt erst aus dem Jahre 1874.
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