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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 211

1911 - Breslau : Hirt
124. Die Gesetzgebung zur Frsorge fr die arbeitenden Klassen. 211 Der wesentliche Fortschritt bei dieser Gesetzgebung ist der Ver-sicherungszwang. Der Krankenversicherung mssen nach dem Gesetz vom Jahre 1883 De^Jte"ng alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk beschftigten Ar- i883. beiter und die Betriebsbeamten beitreten, wenn sie ein Einkommen unter 2000 Mark jhrlich haben. Auch sr Arbeiter der Hausindustrie, der Land- und Forstwirtschaft kann der Zwang durch Ortssatzung eingefhrt werden. Dienstboten steht der Beitritt frei, die Versicherungspflicht soll aber auch auf diese ausgedehnt werden. Die Krankenkassen sind als Orts-, Be-triebs-, Jnnnngs- und Knappschaftskassen organisiert. Die Beitrge, welche iy2 bis 4 % des Durchschnittslohnes betragen, werden zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber getragen; doch soll nach der neuen Reichsversicherungsordnung der Beitrag fr beide Teile gleich sein. Im Falle der Erkrankung gewhrt die Kasse bis zur Dauer von 13 Wochen freie rztliche Behandlung und Arznei, im Falle der Er-werbsnnfhigkeit bis zu einem halben Jahre ein Krankengeld, das der Hlfte des Durchschnittslohnes entspricht. Die Krankenkassen werden unter Aufsicht der Behrde von den Mitgliedern verwaltet, die einen Vorstand whlen; auch Frauen haben dabei das aktive und passive Wahlrecht. Es gibt jetzt im Deutschen Reiche der 23 000 Krankenkassen mit mehr als 13 Millionen Mitgliedern, also einem Fnftel der Gesamtbevlkerung. Seit 1885 sind fr die Krankenversicherung (einschlielich der Verwaltungs-kosten) der 4 Milliarden Mark ausgegeben worden. Im Jahre 1884 wurde das Unfallversicherungsgesetz erlassen, unfaii-Whrend das Haftpflichtgesetz vom Jahre 1871 den Unternehmer nur fr ""jss"!"19 solche Flle haftbar machte, die durch sein oder seiner Beamten Verschulden geschehen waren, die Flle also nicht traf, in denen ein Arbeiter durch eigenes Verschulden oder einen unglcklichen Zufall zu Schaden kommt, versichert das Unfallversicherungsgesetz den Arbeiter schlechthin gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unflle. Dem Versicherung^ zwange unterliegen jetzt alle Arbeiter, die in gefhrlichen Betrieben beschftigt sind, und auerdem die Betriebsbeamten, wenn ihr Einkommen 3000 Mark int Jahre nicht bersteigt. Fr Krperverletzung oder Dtting beim Betriebe wird dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen eine Entschdigung gezahlt, falls dieser sich die Verletzung nicht vorstzlich oder bei Begehung einer Straftat zugezogen hat. Die Kosten der Versicherung sollen ausschlielich den Unternehmern zur Last, die zu diesem Zwecke sich zu Berufsgenossenschasten vereinigt haben. Fr streitige Flle sind Schiedsgerichte eingesetzt. Die oberste Aufsicht fhrt das Reichsversicherungsamt, das zugleich die hchste Instanz bei Streitigkeiten ist. Es besteht aus stndigen (Beamten) und 18 nicht stndigen Mitgliedern, von denen 6 vom Bundesrate und je 6 von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewhlt sind. Fr die ersten 13 Wochen nach dem Unflle ist der Geschdigte auf die Kronferfasse angewiesen; doch kann bereits mit der fnften Woche 14*
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