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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 212

1911 - Breslau : Hirt
212 Die soziale Gesetzgebung. 124. eine dem Unternehmer zur Last fallende Erhhung des Krankengeldes eintreten. Auer den Kosten der Heilung wird dem Verletzten eine Rente gewhrt, die bei vlliger Hilflosigkeit dem vollen Jahresverdienst gleich-kommt und sich im brigen nach dem Grade der Erwerbsunfhigkeit ab-stuft; bei vlliger Erwerbsunfhigkeit betrgt sie zwei Drittel des Jahres-Verdienstes. Im Falle der Ttung wird den Hinterbliebenen als Sterbegeld Vis des Jahresverdienstes, jedoch mindestens 50 Mark, und eine Rente von 2060 % des Jahresverdienstes gewhrt. Die Kosten der Unfallversicherung werden durch jhrliche Umlagen auf die Mitglieder der Be rufsgenossenschast im Verhltnis der in ihren Betrieben verdienten Ge-hlter und Lhne und der festgesetzten Gefahrentarife aufgebracht. Fr Genossenschaften, die leistungsunfhig werden, tritt das Reich ein. Die Unfallversicherung versorgt jetzt jhrlich mehr als eine Million Verletzte, dazu mehr als 80 000 Witwen und 100000 Kinder mit einem Aufwnde von etwa 160 Millionen Mark. Seit 1885 haben die Arbeitgeber zwei Milliarden an Beitrgen aufgebracht. Invaliden- Die Invalidenversicherung vom Jahre 1889 (abgendert 1899) 1889^1899). umfat alle mnnlichen und weiblichen Lohnarbeiter, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten vom 16. Lebensjahre ab, sowie alle Privatbeamten, Lehrer, Techniker und kaufmnnischen Angestellten, sofern ihr Gehalt 2000 Mark nicht bersteigt. Bei hherem Verdienst, bis zu 3000 Mark, ist diesen Angestellten und Gewerbetreibenden freiwillige Teilnahme er-tubt, sofern sie nicht der 40 Jahre alt sind. Die Hhe der Beitrge richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen. Danach sind fnf Lohn-klassen aufgestellt von 350 Mark Hchsteinkommen in der untersten bis zu 1150 Mark Mindesteinkommen in der obersten Klasse. Die Beitrge, welche wchentlich durch Aufkleben einer Marke auf eine Quittungskarte entrichtet werden, bewegen sich zwischen 14 und 36 Pfg.; sie sind zur Hlfte vom Arbeitgeber, zur Hlfte vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Zu jeder Versicherung leistet das Reich einen Zuschu von 50 Mark. Die Versicherung erfolgt bei den Landesversicherungsanstalten, die in Preußen nach den Provinzen organisiert sind. Fr jede Versichernugs-anstatt besteht ein Schiedsgericht, dessen Vorsitzender von der Regierung ernannt wird, während die Beisitzer zu gleichen Teilen von den Arbeit-gebern und den Versicherten gewhlt werden. Der Versicherte hat Anspruch auf eine Invaliden- oder eine Alters-rente. Jene wird im Falle der Erwerbsunfhigkeit gezahlt, wenn wenig-stens 200, diese vom vollendeten 70. Lebensjahre an, wenn mindestens 1200 Beitragswochen nachgewiesen werden. Die Altersrente beluft sich nach der Lohnklasse auf jhrlich 110 bis 130, die Invalidenrente auf 110 bis 150 Mark, sie erhht sich aber nach der Zahl der Beitragswochen bis auf 450 Mark. Nach 200 Wochen knnen weiblichen Personen im Falle der Verheiratung die Beitrge zurckerstattet werden, ebenso Witwen und Waisen die Hlfte der Beitrge des verstorbenen Gatten (Vaters).
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