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1. Von 1789 - 1807 - S. 11

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Erklärung der Menschenrechte 11 bürget sind vor seinen Rügen gleich, sind in gleicher Weise zu allen Würden, Stellen und öffentlichen Ämtern nach ihrer Fähigkeit, und ohne einen anderen Unterschied als denjenigen, welchen sie ihren Tugenden und ihren Talenten verdanken, zulässig. , Artikel 7. Kein Mensch kann weder angeklagt, noch verhaftet, noch gefangen gehalten werden, als in dem vom Gesetze bestimmten Falle und in der von ihm vorgeschriebenen weise. Diejenigen, welche zu willkürlichen Verfügungen anreizen, sie befördern, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Aber jeder Staatsbürger, welcher kraft des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen worden ist, soll sogleich gehorchen; er macht sich durch widerstand strafbar. Artikel 8. Das Gesetz kann nur streng notwendige Strafen einführen, und niemand kann kraft eines Gesetzes bestraft werden, welches nicht vorher aufgestellt und gegen das verbrechen bekannt gemacht und gesetzmäßig angewendet worden ist. Artikel 9. Da jeder Mensch so lange für unschuldig zu halten ist, bis er für schuldig befunden wurde, so soll, wenn es für unumgänglich notwendig erachtet wird, ihn festzunehmen, jeder zur Versicherung seiner Person unnötigen härte durch das Gesetz streng gesteuert werden. Artikel 10. Niemand darf wegen feiner Ansichten, selbst wegen der religiösen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß deren Äußerung die durch das Gesetz bestimmte Ordnung nicht störe. Artikel 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen, jeder Staatsbürger kann frei sprechen, schreiben, drucken, mit Vorbehalt der Verantwortung für den Mißbrauch dieser Freiheit in den von dem Gesetze festgestellten Fällen. Artikel 12. Die Bürgschaft der Menschen- und Staatsbürgerrechte macht eine öffentliche Gewalt nötig; diese Gewalt ist also zum Vorteile aller und nicht zum privatnutzen derjenigen, welchen sie anvertraut worden ist, errichtet worden. X Artikel 13. Zur Unterhaltung der öffentlichen Macht und zur Bestreitung der verwaltungskosten ist eine allgemeine Beisteuer unerläßlich; sie soll zwischen allen Staatsbürgern nach Verhältnis ihres Vermögens gleich verteilt werden. Artikel 14. Alle Staatsbürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der allgemeinen Steuer darzulegen, frei darin zu willigen, deren Anwendung im Auge zu behalten und deren verhältnismäßigen Anteil, Steuerobjekt, (Einziehung und Dauer festzusetzen. Artikel 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechnungsablage feiner Verwaltung zu fordern. Artikel 16. Keine Gesellschaft, in welcher die Garantie der Rechte nicht sicher, noch die Trennung der Gewalten fest bestimmt ist, hat eine Verfassung.
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