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1. Die römische Kaiserzeit und die Germanen - S. 21

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Das Christentum 21 Sie ordneten ferner an, daß diejenigen, die ein Ehrenamt bekleideten, desselben verlustig gehen, diejenigen aber, die in dienender Stellung sich befänden, falls sie bei ihrer Anhängerschaft an das Christentum beharr* ten, ihre Freiheit verlieren sollten. So lautete der erste gegen uns gerichtete (Erlaß. Bald darauf kamen andere Erlasse hinzu, die bestimmten, daß die Vorsteher der Gemeinden sämtlich an allen Orten zunächst in Fesseln gelegt und dann später auf jede weise zum ©pfern gezwungen werden sollten. Huf die ersten Erlasse folgte dann ein anderer, in dem befohlen wurde, die (Befangenen, die geopfert hätten, frei zu lassen, diejenigen dagegen, die sich weigerten, mit zahllosen Foltern zu zerfleischen, wie vermöchte wohl jemand die Menge der Märtyrer in den einzelnen Provinzen, besonders derer in Afrika, Mauretanien, Thebais und in Ägypten zu zählen? d) Edikt von Mailand (313). (Eusebios, Kirchengeschichte X 5. ... Als ich, der Kaiser Lonstantin, und ich, der Kaiser Licinius, glücklich in Mailand angekommen waren und alles, was zu Nutz und Frommen des Staates dient, in Erwägung zogen, da haben wir unter anderen uns allgemein nützlich scheinenden Erlassen, oder vielmehr vor allen anderen, zu verordnen geruht, was zur Verehrung und zum Dienst der Gottheit gehört, und zwar geht unsere Verordnung dahin, den Christen und alten anderen freie Wahl zu lassen, derjenigen Religion zu folgen, der immer sie wollen. Diesen unseren willen haben wir in der weise kund zu tun für nötig erachtet, daß unter gänzlicher Beseitigung sämtlicher Bestimmungen, die in unseren früheren Schreiben betreffs der Christen enthalten waren, auch alles, was zu hart und unserer Milde nicht entsprechend schien, aufgehoben werde, und daß hinfort frei und unbeirrt ein jeder, der den Wunsch hat, sich zur Religion der Christen zu bekennen, sich ohne jede Belästigung zu ihr bekennen darf. Da ferner, wie wir erkannt haben, die Christen nicht nur jene Stätten1, au denen sie zusammenzukommen pflegten, sondern auch noch andere besessen haben, die nicht (Eigentum einzelner von ihnen waren, sondern zu den Gerechtsamen ihrer ganzen Körperschaft, d. H. der christlichen Gemeinde, gehörten, so sollst du2 anordnen, daß alle diese, entsprechend dem von uns erlassenen Gesetze, ohne jeden Streit den Christen, d. H. einer jeden Körperschaft und Gemeinschaft unter ihnen, wiedergegeben werden. 1 Don deren Rückgabe ist vorher die Rebe. 1 Der Erlaß ist gerichtet an den praefectus praetorio (Gberstatthalter).
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