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1. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 Ii. Friedrich Ii. d) Reichslandfriede von Mainz 1235.1 Mon. Germ. Const. Iii, 275ff. 8. wir setzen und gebieten, welchen Schaden jemand in irgendeiner Sache leide, daß er denselben nicht anders vergelte, als indem er es zuerst seinem Richter klage und seiner Klage zu Ende folge dem Rechte gemäß; es sei denn, daß er da zur Hand sei und es zur Notwehr seines Leibes und Gutes tun müsse, wer sich anders Recht verschafft, als hier geschrieben steht, soll den Schaden, den er dabei anrichtet, zwiefach gelten, und welcher Schaden ihm geschehen ist, der soll verloren sein und er soll niemals eine Klage darnach gewinnen. 9. wer aber seine Klage vollführt, wie geschrieben ist, ihm aber nicht Recht gesprochen wird und er aus Not seinem Feinde absagen muß, soll das bei Tage tun. Und von dem Tage, wo er ihm abgesagt hat, bis an den vierten Tag soll er ihm keinen Schaden tun, weder am Leibe noch am Gute... Der, dem abgesagt wird, soll auch dem, der ihm abgesagt hat, an Leib oder Gut bis an den vierten Tag keinen Schaden tun. firt wem dieses Gesetz gebrochen wird, der soll vor seinen Richter gehen und jenen beklagen, der es ihm getan hat... wenn sich der Angeklagte vor dem Richter nicht zu reinigen vermag durch sieben sendbare Leute" (er selbst als siebenter), so sei er für immer ehr- und rechtlos. 22. wir setzen und gebieten, welcher Herr seine Stadt oder seine Burg bauen will..., der soll bauen von seinem oder seiner Leute Gut und nicht von der Landleute Gut. wer darum einen Zoll oder ein „Ungeld" nimmt in einer Stadt oder auf einer Straße, über den soll man richten als über einen Straßenräuber. 29. wir setzen und gebieten, daß niemand wissentlich einen Ächter behalte oder beherberge, wer das übertritt und dessen überführt wird..., der ist in derselben Schuld, und man soll über ihn richten als über einen ächter... 30. Behält ihn eine Stadt gemeinsam und wissentlich, so soll der Richter, in dessen Gericht sie liegt, wenn sie ummauert ist, sie (d. H. die Mauer) niederbrechen. Über den Wirt, der ihn behält, soll man richten als über einen Ächter und sein Haus zerstören. Ist die Stadt nicht ummauert, soll sie der Richter an-zünden... Setzt sich die Stadt zur wehr, so sind Stadt und Leute rechtlos. Ist der Richter nicht imstande, des Rechtes zu walten, so soll er es dem Kaiser verkünden, und der soll es dann mit seiner kaiserlichen Gewalt tun. 31. wir setzen, daß unser Hof einen Hostrichter habe, der ein freier Ittamt fei. Der soll am Hmte bleiben zum mindesten ein Jahr, wenn er sich recht und wohl führt. Der soll alle Tage zu Gericht sitzen, außer an Sonntagen und den hohen Festtagen, und soll allen Leuten richten, die ihm klagen und über alle Leute, außer über Fürsten und andere hohe Leute, wo es an deren Leib, Recht, Ehre, (Erbe, Lehen geht, und ebenso nicht in anderen hohen Sachen.3 Darüber wollen wir selbst richten. Cr soll niemanden vorladen, er tue es denn auf unser besonderes Gebot. Er soll niemand in die Acht tun noch aus der Acht lasten, denn das wollen wir selbst tun. 1 ®as älteste Reichsgesetz in deutscher Sprache. 1 Die Semperfreien von I» b) 9. 1 D. H. in Hchtf allen.
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