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1. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Vi. Goldene Bulle Karts Iv. 1356 und daß er nicht der Anerkennung, Bestätigung, Ermächtigung ober Zustimmung des Papstes, des apostolischen Stuhles ober sonst jemanbes bedarf. Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356. 5eumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls Iv. 2. Teil. I. 15. Wir setzen fest und verordnen, daß der jeweilige Erzbischof von Mainz jebent einzelnen seiner Tttitfurfürften ... die Wahl durch seine Boten schriftlich lunbtun soll. . .. Diese Schreiben sollen enthalten, daß innerhalb breier Utonate von bent im Schreiben selbst angegebenen Tage an alle Kurfürsten in Frankfurt ant Main versammelt sein ober ihre rechtmäßigen Botschafter für biefe Zeit und biefen Ort mit unbeschränkter vollmacht und ihren offenen, mit dem großen Siegel besiegelten Schreiben zur Wahl des zum Kaiser zu erhebenben Königs der Körner entfenben sollen. Ii, 1. Tlachbem aber die Kurfürsten ober ihre Gesandten die Stadt Frankfurt betreten haben, sollen sie sogleich am folgenben Gage in der Frühe in der Kirche des heiligen Bartholomäus... in beutscher Sprache bett Idahieib schwören, bett ihnen der Kurfürst von Mainz vorspricht. 3. Nach Leistung des Ceibes durch die Kurfürsten ober Gesanbten sollen sie zur Wahl schreiten und nicht eher die Stadt Frankfurt verlassen, bis die Majorität der Welt und dem christlichen Volke ein weltliches (Oberhaupt gewählt hat, nämlich bett König der Körner, der zum Kaiser zu erheben ist. 4. Nachbetn aber an selbigem Orte sie selbst ober ihre Majorität die Wahl vorgenommen, muß eine solche Wahl gehalten und geachtet werben, als wäre sie von allen ohne Widerspruch einmütig vollzogen worben. . . . Wir bestimmen, daß der, welcher auf die vorausgeschickte Weise zum König der Körner erwählt worben ist, sogleich nach der Wahl, bevor er kraft der Keichsgeroalt in irgenbtvelchen Angelegenheiten und Geschäften die Regierung ausübt, allen einzelnen Kurfürsten . . . alle Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten und Schenkungen, Gewohnheiten und Würden ... durch Brief und Siegel bestätigen und ihnen nach der Kaiserkrönung all dieses erneuern soll— Iv, 2. ... Der Erzbischof von Mainz und kein andrer soll die Stimmen seiner Mitkurfürsten zu erfragen haben, einzeln und in folgender Ordnung: zuerst soll er den Erzbischof von Trier befragen, dem wir die erste Stimme zugestehen, wie wir es bisher gefunden haben, zweitens den Erzbischof von (Töln, dem die Ehrenpflicht zusteht, dem römischen König zuerst die Königskrone aufs Haupt zu setzen, drittens den König von Böhmen, der unter den Laienkurfürsten infolge seiner königlichen Würde von Rechts wegen die erste Stelle einnimmt, viertens den Pfalzgrafen bei Rhein, fünftens den Herzog von Sachsen, sechstens den Markgrafen von Brandenburg. ... hierauf sollen seine Mitkurfürsten ihn ihrerseits befragen, damit er auch feine Absicht kund tue und ihnen seinen Willen eröffne. — 3. Ferner soll bei der Feier eines kaiserlichen Hoftages der Markgraf von Brandenburg dem römischen Kaiser und König das Wasser zum Waschen der Hände darreichen, den ersten Trunk
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