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1. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356 21 der König von Böhmen ...; der Pfalzgraf bei Rhein soll gehalten sein, die Speisen aufzutragen, und der Herzog von Sachsen das Marschallamt üben, wie es von alters her Sitte ist.1 V, 1. So oft überdies das heilige Reich erledigt ist, soll der erlauchte Pfalzgraf bei Rhein, des heiligen Reiches Lrztruchseß, ... int rheinischen und schwäbischen Gebiet und im Bereich des fränkischen Rechts . . . Verweser (provisor) des Reiches sein, mit der Gewalt, die Gerichtsbarkeit zu üben, zu den kirchlichen Pfründen zu präsentieren, die Reichseinkünfte zu erheben, Reichslehen zu verleihen (mit Ausnahme der Zahnlehen), Treueide im Harnen des heiligen Reiches entgegenzunehmen. . . . Und desselben Verweserrechts soll sich der erlauchte herzog vonsachfen erfreuen in den Gebieten des sächsischen Rechts. — 2. Und obgleich der Kaiser und König der Römer in betreff der Sachen, deren er angeklagt wird, nach Gewohnheitsrecht, wie es heißt, vor dem Pfalzgrafen bei Rhein,... sich zu verantworten hat, soll der Pfalzgraf doch jenes Gericht nirgend anderswo als aus einem kaiserlichen hoftage abhalten dürfen, in Gegenwart des Kaisers und Königs der Römer.' 1 Über die Königswahl vgl. neben 1,1. 3. Ii, 2, c. V 3. 4 vor allem das älteste deutsche Rechtsbuch, den zwischen 1215 und 1235 entstandenen Sachsenspiegel Likes von Repgotv, Landrecht Iii, 54. 57: Wenn man den König wählt, soll er dem Reiche hulde tun und schwören, daß er das Recht stärke und das Unrecht kränke und für das Reich sorge an seinem Rechte, so gut er kann und mag. Seither soll er keinen Eid mehr schwören, es sei denn, daß ihn der Papst beschuldige, daß er an dem rechten Glauben zweifle. (Einen lahmen und aussätzigen Mann oder einen, der mit Recht in des Papstes Bann gekommen ist, muß man nicht zum Könige wählen. Der König soll sein frei und echt geboren . . .; der König soll haben fränkisches Recht, wenn er gekoren wird, welcher Geburt er auch sei. — 3n des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Trier, der andre der Bischof von Mainz (erst jüngere Handschriften des Sachsenspiegels setzen den Mainzer an die erste Stelle), der dritte der Bischof von Cöln. Unter den Laien ist der erste an der Kur der Pfalzgraf vom Rhein, des Reiches Truchseß, der zweite der Marschall, der Herzog von Sachsen, der dritte der Kämmerer, der Markgraf von Brandenburg. Der Schenk des Reiches, der König von Böhmen, hat keine Kurstimme, darum, daß er kein Deutscher ist. Nachher wählen des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und Laien. Die zum ersten an der Kur benannt sind, sollen nicht wählen nach ihrem Mutwillen, sondern wen alle Fürsten zum Könige erwählt haben, den sollen sie zu allererst mit Hamen küren. 1 Das Derfahren der vier rheinischen Kurfürsten gegen König Wenzel 1400 entbehrte jeder Rechtsgrundlage. 3n der flbfetzungsurkünde heißt es: Wir Johann, von Gottes Gnaden Erzbischof der heiligen Kirche zu Mainz, des Heil. Reichs durch Deutschland (Erzkanzler Unsere Herren und Mitkurfürsten und auch wir haben den durchlauchtigen Fürsten, Herren Wenzel, römischen König und König zu Böhmen, seit langer Seit viel und ernstlich ermahnt .. . und ihm auch vorgehalten . . ., daß er der Heil. Kirche nicht zum Frieden verhelfen hat, was ihm als einem Vogte und Schirmer der Kirche zukam ..., daß er auch das heil. Römische Reich schwer und zu seinem großen Schaden entgliedert hat . . . nämlich Mailand und das Land in der Lombardei, das dem heil. Reiche zubehört, darinnen der von Mailand ((Biangaleazzo Visconti) Diener und Rmtmann des Reiches war, den er zum herzog und zu einem Grafen von pavia gemacht und dafür wider seinen Titel und fein Recht Geld gewonnen hat. — Und wir Johann..
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