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1. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 26

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
26 Viii. Die deutschen Städte im ausgehenden Ittittelaltcr und vonnorwegen dem gemeinen Kaufmann tun und getan haben, wollen wir ihre Feinde werden und einer dem andern getreulich helfen, in dieser weise: Die Städte an der wendischen Seite mit den livländischen sollen 3ehn Koggen1 ausrüsten, bemannt mit gut Gewappneten, nämlich mit 100 Gewappneten in jeder Kogge, und zu jeder Kogge eine Schute und eine Snifte \ die Seestädte von Preußen sollen in derselben weise fünf Koggen ausrüsten (usf., insgesamt 41 Schiffe mit 1950 Gewappneten).... 3n einer jeden Kogge sollen unter den 100 Gewappneten 20 gute Schützen fein mit ihren vollen Waffen und starken Armbrüsten. — wenn irgend eine Stadt von der wendischen Seite, von Preußen, Livland und von der deutschen Hanse im allgemeinen, von der Südersee, von Holland und von Seeland nicht dazu tun will. . . , so sollen deren Bürger und Kaufleute keine Gemeinschaft haben mit all den Städten, die in diesem Bunde sind, also daß man ihnen nicht abkaufen noch verkaufen soll, daß sie auch in keinem Hafen ein- oder ausführen, laden oder löschen sollen binnen zehn Jahren. — Um diese Kosten zu tragen, soll jeglicher Kaufmann von seinem Gute Pfundgeld geben, von jedem Pfunde einen (Broten2, von 6 lübischen Mark 4 lübische Pfennige (usf.). — Dieser vorgeschriebene Bund mit all seinen Artikeln und Punkten soll fest bestehen drei Jahre lang nach der Zeit, da wir uns gemeinsam mit den vorgenannten Königen versöhnt haben. b) Friede von Stralsund 1369/70. Hanserezefse I, 474f, 486f. Der dänische Reichsrat beurkundet: Alle Bürger, Kaufleute und ihr Gesinde, und die in ihrem Hechte stehen, ... mögen das Reich von Dänemark und das Land zu Schonen besuchen in allen Enden und Gegenden und zu Lande und Wasser fahren und verkehren in allen Gegenden mit ihrem Gute und ihrer Handelsware,... doch ihren rechten Soll geben, wo sie dazu verpflichtet find... Auch sollen sie den Seestrand ein jeder freihaben auf ewige Seiten von allem schiffbrüchigem Gute, es heiße wrack oder Seesund oder sonst wie. — Ferner mögen die vorgeschriebenen Städte ihre eigenen Vögte einsetzen auf ihren Ditten3,... und die Vögte mögen richten über alle diejenigen, die mit ihnen auf ihren Ditten liegen. — Itcan soll niemanden laden vor das dänische Gericht, sondern wen man anklagen will, den soll man anklagen vor seinem deutschen Vogte, der soll ihn richten nach seiner Stadt Recht. 1 Die Koggen, die eigentlichen Kampfschiffe, waren stark gebaut, hochbordig, vorn und hinten abgerundet, ein- oder zweimastig; die Schuten und Sniffen waren für den Transport, Verbindung der Flotte unter sich und mit der Heimat, zum plänkeln und Kundschaften bestimmt. 2 Die flämische Groschenrechnung (1 Pfund — 20 Schilling ä 12 (Broten) herrschte von der Weser an westlich. Die lübische Ittarf, von der damals 6 auf ein flämisches Pfund gingen, war in 16 Schillinge ä 12 Pfennige geteilt; sie entsprach im Silberwert etwa 10—12, in der Kaufkraft etwa 80 heutigen Reichsmark. 3 Niederlassungen auf den vom Könige angewiesenen Grundstücken, auf denen die Kaufleute und Fischer in ihren ,,Buden" hausten.
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