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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 72

1911 - Breslau : Hirt
72 Aus der Geschichte des Mittelalters. ging zurck; Karl erlie besondere Bestimmungen, um den Bauern die Last des Kriegsdienstes zu erleichtern und ihnen ihre Freiheit zu erhalten. Fr seine Feldzge gebrauchte der König, wie schon seine Vorgnger, hauptschlich Reiter. Die Lehnstrger muten ihm als Vasallen zu Ro, allein oder mit gewappneten Knechten, ins Feld folgen. Das Lehnswesen griff weiter um sich, nachdem es unter Karl Martell Eingang gefunden hatte. Dieser und seine Nachfolger hatten Kirchen guter eingezogen. Da diese aber als Kirchengut unveruerlich waren, wurde den Empfngern derselben nur ein Leihrecht (beneficium) eingerumt; eine Beschrnkung, welche sich spter auch auf das Krongut aus-dehnte. Lehen (von leihen", vgl. Darlehen) bedeutet geliehenes Gut" (la-tein. feudum, beneficium). Zwischen dem verleihenden Eigentmer (dem Lehnsherrn) und dem Empfnger (dem Lehnsmann, Vasall) wurde durch die Verleihung das Verhltnis gegenseitiger Treue hervorgerufen. Im Todes-falle mute die Belehnung erneuert werden. Bruch der Lehnstreue verwirkte das Lehn. Frh wird blich, da nach dem Tode des Vasallen dessen Sohn belehnt wird, ja einen Anspruch auf die Belehnung erhlt. Wurde der Vasall zu Hof- und Kriegsdiensten verpflichtet, so mute der Lehns-Herr ihm ein ausreichendes Benestzinm verleihen. Denn die frnkischen Könige gaben ihren Beamten fr ihre Dienste keinen Gehalt, sondern Machtbefugnisse, dazu einen Teil von den Strafgeldern und meistens auch die Nutznieung gewisser Grundstcke. Aus diesen Verhltnissen ent-wickelte sich allmhlich die Auffassung, da das Grafenamt ein Lehen sei. Da es im Frankenreich an gebildeten, des Lesens und Schreibens kundigen Laien fehlte, konnte eine Verwaltung, wie sie im rmisch-byzan-tinischen Reiche bestand, hier nicht eingerichtet werden, und das Lehns-wesen bot die einzige Mglichkeit, eine staatliche Ordnung in dem weiten Gebiete herzustellen. Aber diese Form hat es unmglich gemacht, da im Mittelalter eine straffere Verwaltung des Reiches ausgebaut wurde. Verfassung und Verwaltung. Karl regierte, wie die Merowinger, unbeschrnkt. 'Der wesentlichste Unterschied von der frheren Verfassung lag darin, da das merowingische Stammesherzogtum berall beseitigt*) und das ganze Reich in Grafschaften eingeteilt wurde. Die alte historische Einteilung war die in Gaue. Sie beruhte auf geographischer Grundlage. An ihre Seite tritt unter den frnkischen Knigen die (ad-ministrative) Einteilung in Grafschaften fr die Zwecke der Verwaltung, die sich zunchst mglichst an die bereits vorgefundene Gaueinteilung an-schliet. Daher bildete ursprnglich jeder Gau eine Grafschaft, aber be-reits zu Karls Zeit zerfielen einzelne Gaue in mehrere Grafschaften. Die Gauverfassung lebt im Bewutsein des Volkes noch heute in einer Reihe *) Allmhlich wuten die Sendgrafen ihre Wrde dauernd zu machen und dadurch die Stellung der ehemaligen Herzge einzunehmen. Das Ostfrnkische Reich zerfiel um 900 in fnf erbliche Herzogtmer: Schwaben, Franken, Bayern, Sachsen (mit Thringen) und Lothringen. Letzteres war aber infolge der Beimischung romanischer Bruchteile kein Stammesherzogtum".
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