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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 24

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
24 Ii. Die karolingische Reichseinheit Aquitanien . . . zu sich und erklärte ihn in feierlicher Versammlung der Großen aus dem ganzen Frankenreiche mit aller Leistimmung zum Mitregenten im ganzen Reiche und zum (Erben des kaiserlichen Namens, setzte ihm das Diadem auf das Haupt und befahl, ihn Kaiser und stugustus zu nennen. Es wurde dies von allen Anwesenden mit großem Beifall ausgenommen; schien es doch, als wäre ihm dieser Gedanke zum Besten des Reiches vom Himmel eingegeben worden. Die Majestät wurde dadurch gehoben und den fremden Völkern keine geringe Furcht eingeflößt. c) Die Gesetzgebung Karls d. Gr. a) Hus dem Kapitular von Rachen 802. M. G. Ll. I, S. 91. Und er verordnete, daß ein jeder Mann in seinem ganzen Reiche, Geistlicher ober Laie, ein jeder nach seiner Pflicht und seinem Berufe, der ihm vorher, als er König war, Treue gelobt hatte, ihm jetzt, als dem Kaiser, das Gelöbnis der Huldigung schwöre. Wer aber bisher noch nicht den Untertaneneid abgelegt habe, der solle, und zwar jedermann bis zum zwölften Jahre hinab, dasselbe tun. Und es solle folgendes allen öffentlich mitgeteilt werden, so daß jeglicher einsehen kann, wie viele und große pflichten in jenem Lide eingeschlossen sind, und niemand, wie bisher so viele, glaube, daß er nur seinem Herrn Kaiser Treue bis zum Tode schulde, keinen Feind aus Feindschaft ins Land führe und nicht der Untreue eines anderen zustimme oder sie verschweige; sondern alle sollen wissen, daß der Lid folgende Bedeutung habe: (Erstens, daß ein jeder schon aus eigenem Antriebe in dem heiligen Dienste Gottes nach Gottes Gebot und nach feinem eigenen Gelöbnis sich voll und ganz zu bestreben bemühe nach bestem Gewissen und seinem vermögen, weil der Herr Kaiser nicht auf alle im einzelnen die notwendige Fürsorge und Aufsicht verwenden kann. Zweitens, daß niemand durch Meineid noch durch irgendeine andere List oder durch Trug um der Huld eines anderen oder um Lohnes willen weder einen Knecht des Herrn Kaisers noch einen Bezirk oöer ein Land und nichts, was unter dem herrschaftsrechte steht, beanspruche, an sich zu nehmen oder zu verheimlichen wage. Und niemand unterfange sich, seine flüchtigen Fiskalinen1, welche sich mit Unrecht und betrügerischerweise Freie nennen, zu verbergen noch zu entziehen mit Meineid oder anderer Hinterlist. Daß niemand sich unterstehe, den heiligen Kirchen Gottes, Witwen und Idaifen oder Fremden durch Betrug oder Raub oder in anderer .1 die gehören zu den Gütern des Königs oder Fiskus. Meist befinden sie sich im Besitz von Land, von dem sie gewisse Leistungen zu machen haben.
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