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1. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 111

1877 - Leipzig : Teubner
'Am mehr und mehr beschränkt wurde, jemehr die souveräne Staatsgewalt selbst unmittelbar die Verwaltung in die Hände nahm. Diese verantwortlichen (vtcsv&vvol) und in ihrem Amte unverletzlichen (zum Zeichen dessen waren sie bekränzt), dem Principe nach unbesoldeten Behörden sind die ihr Wesen ist das kqxziv. Ihre At- tribute gibt Aristoteles {pol. 4, 12, 3.) folgendermaßen an: hüilgxu ä’ cog anxäg einsiv uq^ag Ifhtbov xctvxag, ooaig anossdoxai ßovxsvs- G&Ccl X£ Tis Ql Xlvwv Xccl Y. Q l V Cc L Kül itclxccx- xslv Hccl fiaxiara xovxo, to yap inixuxxsiv uq-Xlkcötsqöv eoxi. Diese Attribute, zp denen noch die Verwaltung gewisser Sacra kommt, entsprechen im Allgemeinen den Attributen der römischen Magistrate, referre, iudicare, imperare, natürlich innerhalb des gesetzlich bestimmten Amtskreises. So beschränkte sich in Athen das Richten in der nachsolonischen Zeit, und zum Theil auch schon vor Solon, auf deu Vorsitz in den Gerichtshöfen 2 und die Einleitung des Processes ^ (s. 2.). Wie nach der Amtsniederlegung eine tvifrwa folgte, so ging dem Amtsantritt eine Prüfung vorher (dom[ittola), die sich indessen nicht aus die anderweitige Befähigung des Erwählten, sondern nur auf seine bürgerliche Stellung bezog, ob er echt athenischer Abkunst (yvrjoiog dficpoiv), körperlich untadelig, und nicht etwa durch richterliche Erkenntniß des vollen Genusses der bürgerlichen Rechte (xifirj) beraubt sei. Auch durfte Niemand zwei Aemter zu gleicher Zeit oder dasselbe Amt mehrmals und länger als ein Jahr bekleiden (Demosth. Timocr. 150.). Wohl zu unterscheiden sind von ihnen die vttrjgexcxi,, Subalternbeamte, zu denen die verschiedenen Schreiber (mit Ausnahme des yqci[i(j,az£vg rf/g ßovxrjg und des yg. rov dij/Mov) gehörten; bei diesen fand weder die Dokimafie noch die Rechenschaftsablegung (sv&vvcc) nach vollendeter Amtsführung vor den Lvgisten statt. Die Mitglieder des Raths (vgl. ßovi?j) wurden, da sie eine blos berathende, nur in ganz besonderen Fällen executive und dirigirende Behörde bildeten, nicht zu den olqxul gerechnet. — ! 3 2) Arcliont en, ccq%ovx eg, Name der obersten Behörde in Athen nach Abschaffung des Königthums. Die mit vielem Sagenhasten gemischte Erzählung von dem Uebergange der Monarchie in die republikanische Staatsform ist bekannt. Nach Kodros' Tode wurde, wol in Folge des Streites zwischen seinen Söhnen, der Name König abgeschafft, und der eine derselben, Met>ort, erhielt die oberste Staatsgewalt mit dem Titel Archon, lebenslänglich und in der ersten Zeit wahrscheinlich mit den alten königlichen Attributen, während der andere, Neleus, nach Asien ging. Im I. 752, mit dem Wachsen der Macht des Adels, wurde die Regierungsdauer des Archon aus 10 Jahre beschränkt, 714 das Vorrecht der Medontiden aufgehoben und auf alle Eupatrideu ausgedehnt, zugleich die Amtsdauer auf 1 Jahr beschränkt, 683 endlich die Gewalt unter 9 jährlich wechselnde Archonten getheilt, so daß das Archontat jetzt vollkommen zu einer der Aristokratie (wie später der Demokratie) unterworfenen Behörde geworden war, jeder Selbständigkeit beraubt. Durch die solouische Versassuug ging die Berechtigung zum Archontat vou den Eupatrideu auf die erste der neuen Vermögensklassen, die Pentakosiomedimnen, 111 über; durch Kleisthenes trat statt der Wahl das demokratische Loos ein, durch Aristeides endlich wurde der Zutritt zum Archontat allen Klassen eröffnet (ygdepsi 'iprjcpiofia v.olvt]v zivcti xrjv nolixslccv xost xovg ocqxovxag ' ’Afrrjvcüav ttccvxcov cciqelo&txl, Plut. Arist. 22.), als Preis für die aufopfernde Tüchtigkeit aller während der Kämpfe gegen die Perser. Der erste der Archonten, 4 nach welchem das Jahr bezeichnet wird, heißt schlechthin agxcov, auch ctqxav iitdvvfiog (obgleich letzteres nicht sein ofsicieller Titel war); dann haben noch besondere Namen der ßuoiuvg, der deshalb den königlichen Namen beibehielt, weil gewisse heilige Gebräuche sich zu eng an_ den königlichen Namen anschlossen, als daß man diesen entbehren konnte (wie bei den Römern der rex sacrorum), und der nole^agxog] die übrigen sechs heißen &£G[ao&£xcii. Bei der Betrachtung der Befugnisse der Archonten ist vorzugsweise die Zeit nach Solon und Kleisthenes in§_ Auge zu sassen. In der Zeit vor der solonischen Verfassung hat das Archontat den Weg von der königlichen Macht bis zu der Stellung oberster, dem herrschenden Theile des Volkes verantwortlicher Beamten zurückgelegt. Nach Begründung der Demokratie ist ihr Ämtskreis vorzugsweise aus den Vorsitz (die Hegemonie) in den Gerichtshöfen beschränkt, und auch dies Geschäft haben sie mit mehreren andern Behörden zu theilen, während früher gewiß alle Gerichtsbarkeit in ihren Händen war. Ihre Verwaltungssphäre ist sehr unbedeutend; politische Macht hatten sie weder im Einzelnen noch in ihrer Gesammtheit, nicht einmal das Recht des Antragstellens. Dereponymos hatte seit Kleisthenes feinen Hos auf der Agora bei den Bildsäulen der Phylen-Heroen, der Basi-leus bei dem Bukoleion in der Nähe des Pry-taneion, oder in der axou ßaac'xeiog, der Polemarch bei dem Lykeion, die Thesmotheten bei dem Thesmothesiou. Die Befugnisse der ^ einzelnen 5 Archonten sind: 1) nach dem <xqxcov (zitcowiiog) wurde das Jahr benannt, (eine Sitte, von der man nur 306 — 297 abwich, wo man, um dem Antigonos und Demetrios zu schmeicheln, das Jahr nach dem ssgfvg xwv gcoxj]qcov benannte). Derselbe hatte zuerst die Verwaltung der großen Dionysien und Thargelien, wie denn im Allgemeinen die Verwaltung der großen Staatsfeste als alte königliche Prärogative auf die Archonten übergegangen war. Zn diesen Festen bestimmte er die Choregen. Ebenso lag ihm die Besorgung der großen Theorieen, namentlich der Mischen, ob. Ferner ist vom Könige die Obervormnnd-fchaft und damit verbunden die Ernennung der Vormünder auf ihn übergegangen. Die gerichtliche Hegemonie hat er in allen öffentlichen untz Privatproceffen, die sich auf das Familienrecht beziehen, so bei Scheidungsklagen, Erbschaftsangelegenheiten (das Nähere bei den einzelnen Yqacpccl und Suai). Ebenso gehörten, feiner amtlichen Thätigkeit entsprechend, auch die Siuöi-Y.ocglccl x°Qriy^>v vor sein Forum. — 2) Der 6 ßtxodsvg, auf welchen die priesterlichen Functionen des alten Königthums übergegangen waren und . welcher mit feiner Gemahlin (ßccotteia:, später ßccglligoa) die öffentlichen Opfer vollzog, hat die Besorgung der eleufinifchen Mysterien, der Senaten und der Anthesterien. Seine Jurisdiction umfaß
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