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1. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 301

1877 - Leipzig : Teubner
Dikte — Dile der sich der Beschlagnahme eines von einem Andern beanspruchten Sclaven ^vgl. Joylog) widersetzte; tjiltoonris öinrj oder yqacpi), die Klage gegen den Vormnnd, wegen schlechter Verwaltung des Vermögens seines Mündels, §. B. wenn er dasselbe nicht verpachtet hatte (oikov [iig&ovv ist der technische Ausdruck), oder wenn er sich offenbaren Betrug hatte zu Schulden kommen lassen. Die öffentliche Klage konnte während der Mmder-jährigkeit des Mündels von Jedermann angestellt werden. Sie war schätzbar und zog im Fall der Vernrtheilnng wahrscheinlich immer die Entsetzung des Vormundes nach sich. Die Privatklage konnte nach geendigter Vormundschaft von dem Mündel gegen' den Vormund gestellt werden (Demosthenes gegen Aphobos). Sie verjährte fünf Jahre nach geendigter Vormundschaft. Die 8uri und die yqucpii snltqottrjs gehörten vor das Forum des Archon. Ferner ovatug Surj, durch die der Kläger sich an das ganze Vermögen des Beklagten hielt, wenn z. B. die hortlov und zccqtiov Sur\ nichts geholfen hatten; Tptvöouciqtvqtcöv ö. gegen den, der falsche Zeugen aufgestellt hatte, wofür er wahrscheinlich auch noch eine schätzbare Buße erlitt, vgl. Process, 15; Ismoimxqtv-olov S., gegen den auf Schadenersatz, der gegen sein Versprechen vor Gericht nicht als Zeuge er schienen war: fgr^iog S. s. Process, 14. S. auch rq k cp r'i und die besonderen Formen der Öffentlichen Klage Soy.lficcai!a, ev&vva, dnaycoyt], elguyyeucc, svdsi&g, scpr'iyrjglg, cpdaig, vcp^yrj-oig, Tcqoßolr). Dikte f. Kreta, 1. Riktynua und Diktyimaion s. Bvitomar-tis und Kreta, 1. Diktys, 1) s. Perseus. — 2) D. Creteu-sis, aus Gnossos ans Kreta, angeblicher Begleiter des Jdomeneus zum trojanischen Kriege und Verfasser eines Tagebuchs über die Ereignisse desselben, welches," anf Palmblätter in phoinikischer Sprache geschrieben, mit ihm in seiner Geburtsstadt begraben worden sein soll. Dort soll es zur Zeit des Kaisers Nero, als sein Grab durch ein Erdbeben geöffnet wurde, in einer bleiernen Kapsel aufgefunden worden sein; wahrscheinlich ist es von einem damals lebenden Praxis oder Eupraxides verfaßt und »dem Kaiser überreicht worden. Das Werk erregte großes Aufsehen, wurde von einem gewiffeu Septimins im vierten Jahrh, ins Lateinische übersetzt und vielfach, namentlich von den späteren Byzantinern, aber auch von den mittelhochdeutschen Dichtern, welche antike Stoffe behandelten, benutzt, bis es plötzlich im 15. Jahrh, wieder verschwand. Die uns gebliebene lat. Bearbeitung de bello Troiano scheint eine recht treue Uebertragung, wenn sie wirklich Uebersetzung ist, da mehrere Gelehrte glauben, daß überhaupt eine griech. Original nie existirt habe. Ausgg. von A. Setterich (1832 und 1837) und Meister (1872). Dilatio, Vertagung eines Processes im weitesten Sinne, welche wegen Krankheit, fehlender Zeugen, mangelnder Beweise nach Gutbefinden des Richters bewilligt werden konnte. Besondere Arten der dilatio waren ampliatio und compe-rendinatio. 1 Dilectus militnm. Ueber die Aushebung des Heeres in den früheren Zeiten der römv itus militum. 301 schen Republik, als die Vermögenseintheilung des Sero. Tullius dabei noch maßgebend war, finden sich in den alten Autoren, namentlich Polybios (Hb. 6.), folgende Angaben: Alle Jahre wurden 2 confularische Heere von je 2 Legionen aus den 5 ersten Vermögensclassen mit Ausschluß der ca-pite censi ausgehoben; man legte später dabei die Einteilung des Volkes nach Tribus und die darnach aufgestellten Namenregister zu Grunde. Lw. 4, 46. Wenn nicht eine augenblickliche Gefahr zur Eile zwang (wo denn auch die Proletarier sich zum einstweiligen Kriegsdienste stellen mußten und Waffen vom Staate erhielten, mili-tia tumultuaria, Gell. 16, 10.), so bauerte der Act der Aushebung 30 Tage. Fest. s. v. iusti sc. dies. Zunächst wurden die erforderlichen 24 Militärtribunen (für jede Legion 6) ernannt, und zwar 10, welche schon 10 Feldzüge, nnö 14, welche 4' Feldzüge mitgemacht hatten. Die Wahl derselben geschah ursprünglich durch die Eonsulu, doch seit 361 v. C. hatte das Volk sich die Ernennung von 6 (Liv. 7. 5.) und seit 311 v. C. durch ein Gesetz des Volkstribnns L. Atilius von 16 (Liv. 9, 30., doch s. Huschke, der statt seni deni muthntnßt seniores deni) vorbehalten. Seit 207 v. C. wurden alle 24 vom Volke gewählt. Liv. 27, 36. Indessen verzichtete es bisweilen auf Ausübung dieses Rechtes. J,ü\42,3l. Von den beiden Legionen jedes Eonsuls erhielt die eine aus der Gesammtzahl der Tribunen 4 ältere und 2 jüngere, die anbere 3 ältere mtb 3 jüngere. — Die Militärpflichtigen mußten sich auf dem Capitol (später auch anf dem Marsfelde) versammeln, wo die Eonsulu aus ihren Amtsstühlen (sellae eurules), umgeben von den 24 Tribunen, faßen und aus einer Liste die kriegspflichtigen Mitglieder jeder Tribus nach Namen, Stand und Alter aufrufen ließen (citare). Von je 4 in allen Beziehungen ungefähr Gleichstehenden wählten die Tribunen jeder Legion mit, der Reihe nach, abwechselndem Vorrechte der ersten Wahl sich ihren Mann ans, wodurch es möglich wurde, daß in jede Legion Jüngere und Äeltere, Kräftige und Schwächlinge gleichmäßig vertheilt wurden. Außerdem aber wurde bei dieser Auswahl auch noch auf Namen von guter Vorbedeutung gesehen, und waren alle solche schon in den angefertigten Registern der Tribus vorangestellt. Cic. cliv. 1, 45. War die Aushebung des Fußvolks abgemacht, so erfolgte die der Ritter ans den 18 Centuriae equitum; später, als nicht bloß Mitglieder der 18 Centuriae equitum, sondern alle Bürger, die den Census equestris besaßen, zu Pferde dienten, war es umgekehrt; es wurden jeder Legion 300 equi-tes zugetheilt. Endlich wurden diese Eonscribir-ten (eonscripti) als triarii, die Aeltcsten, prin-cipes, die Kräftigsten, und bastati, die Jüngeren, dazu noch velites, die Aermsteu, als Leichtbewaffnete und Plänkler (milites volites oder volitantes) eingetheilt (centuriare). — Als aber zur Zeit der Bürgerkriege durch und seit Marius der Gesichtspunct geltend wurde, den Soldaten zu nehmen, wo man ihn fand, und man ohne Rücksicht auf den Census nur aus körperliche Tüchtigkeit sah, ging der Bürger in dem Soldaten unter, und es dienten die Heere nunmehr nicht dem Staate, sondern nur ihrem Anführer. Früher war jeder verpflichtet, vom 17. bis znm 46.,
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