1877 -
Leipzig
: Teubner
- Autor: Lübker, Friedrich
- Hrsg.: Erler, Max
- Auflagennummer (WdK): 5
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Griechische Antike, Römische Antike
- Inhalt: Zeit: Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
Indigetes
j. Brahmaputra, auf der rechten S. Diamuua oder Jomaues, j. Dschumna; Manäbas, j. Mahauada, Maisolos, j..Godavery, Tynna, j. Krifchna, Ehaberos, j. Cavery, Namldes, j. Nerbudda, Der Judos mit feinen Nebenflüssen (Hydaspes, Akesines, Hydraotes, Hyphasis, Zara-dros links, und Kophen, j. Kabul, rechts). Die Bewohner dieses fruchtbaren und reichen Laudes, die Inder, ’lvsoi, lndi (entstauben aus Siudhu b. i. Anwohner des Sinb), find eins der ältesten Völker der Erde, von welchem die Cultur aller andern ausgegangen zu feilt scheint. Sie lebten, in mehrere kleiue, meist monarchische Staaten getheilt, lange in glücklicher Verborgenheit, bis Alexander b. Gr. diese friedliche Existenz störte, aber dadurch auch das Land dem Forschergeiste eröffnete. Haudelsfchifffahrt von Aegypten aus trug in den römischen Zeiten zur Bereicherung der Kenntniß der Küsten wesentlich bei. Die Halbinsel Malakka war die „golbene Cherso-nesos" mit der Hauptstabt Perimula; am Fl. Doanes wohnten die Doanä mit der Stadt Kor-tatha. Im Flußgebiet des Ganges, der Jumna und beten Nebenflüssen war in uralter Zeit Sa-ketam (Hayiöoc) ober Ajobhja Hauptstadt; östlich grenzte daran das Reich von Magabha, zu Alexanbers Zeit Pratschia b. i. Ostlanb, daher die Einwohner bei den Griechen Iiquoloi,, mit der Hauptstabt naxlßoq-Qu, Pata 1 iputra — es umfaßte um 250 v. C. fast das ganze Gangeslaub —; im Gangesbelta war außerdem das Reich der Gangariden mit der Hauptstadt Gauga. Im W. bildete eine Halbinsel die Landschaft Syrastrene, Syrastra, j. Guzerat. Das ^Jndvsgebiet wurde zuerst genauer bekannt durch die Feldzüge der Makedonier. Die Völkerschaft der Ganbarier, die das Thal des Kophen (Kabul) bewohnte bis zum Paropamifos, war hier das westlichste Volk. Die am Judos selbst noch im Gebirge wohnenden Dardä find das von He-rodot (3, 102.) erwähnte Gold sammelnde Volk. Ceftlich vom Judos wohnten im heut. Kafhmir die Kaspeir er (Herodot setzt die hieher gehörige Stadt Kuanunvqog freilich an den Fluß selbst, 3, 102. 4, 44.). Der südwestliche Theil Kafhtnirs hieß Abhifaram, welches bei den Alten als Volksname ’Jßioaqou., und als Name des Herrschers Aßiaagr]g lautet. Das Land zwischen den fünf östlichen Nebenflüssen des Jnbos, j. Penbfchab, wirb von den Alten mit keinem gemeinschaftlichen Namen genannt; es bildete im Reiche Alexanders die oberinbische Satrapie. Vom Hybraotes bis über den Hydaspes nördl. reichte das Reich des Poros, welcher an den zwei Orten besiegt würde, wo Alexander die Städte Nikaia und Buke -phala gründete. Das weiter nördlich bis zum Judos ausgedehnte Reich des Taxiles ist durch die Hauptstadt Taxila, das Reich der Maller, der tapfersten Feinde Alexanders, durch den Namen der Stadt Mulasthana (j. Multau) bezeichnet. Jenseits des Hybraotes wohnten freie Völker, Aräfchtra, b. i. Königlofe, gen., daher bei den Griechen ’Adgaiatai. Das Reich des Mnfikanos lag unterhalb der Mitnbuug der 5 Peubschabflüsse. Am Jnbosbelta lag die Lanbfchaft Pattalene mit der Nieberlaffung Pattala; östlich schloß sich das Hirtenvolk Abhira (’Jßigai) au, wahrscheinlich das Ophir des A. T. Vgl. Strub. 15, 085 ff.
Infam! ä. f)41
Arr. Indica. Mela 3, 7, 2 ff. Plin. 6, 17, 21 ff. Ptol. 7, 1. 2.
Indigetes f. Consentes Dii.
Indigitamenta f. Pontificii libri.
Indnlgentia, Begnabigung eines Schnlbigen, ist möglich 1) vor der Strafsentenz, 2) nach gefälltem Urtheil vor der Vollstreckung, 3) nach begonnener Strafe. In der republikanischen Zeit war eine eigentliche Begnadigung vor oder nach der Sentenz unmöglich, und nur Aufschub konnte eintreten, z. B. durch Jutercejfiou oder Flucht zu einem Asyl. Wohl aber konnte vor angestellter Anklage Senat und Volk beschließen, das Verbrechen ans Staatsrücksichten ununtersucht zu lassen (s. g. Amnestie). Liv. 3, 54. 7, 41. Nach eingetretener Exilstrafe konnte Begnadigung, in integrum restitutio , durch Volksbeschluß erfolgen, f. Restitutio. In der Kaiferzeit war Begnadigung, Niederschlagung und Straferlaß in allen Stadien des Processes und nach demselben etwas Häufiges, z. B. bei feierlichen Gelegenheiten, wie Geburtstag oder Regierungsantritt des Kaisers u. s. w.
Indus, ’lvdös, j. Sind, d. h. Fluß, der bedeutendste Fluß Indiens, welcher die Westgrenze von India intra Gangem gegen das Land der Paro-pamisadeu, gegen Arachosia und Gedrosia bildet. Er entspringt am Südabhang des indischen Kau-kasos oder Paropamisos {Arr. 5, 4, 1.), nimmt eine Menge bedeutender Flüsse (nach Strabon 15, nach Plinins 19) auf und theilt sich 50 M. vor feiner Mündung in den indischen Ocean in 2 Arme, welche ein Delta bilden (das. 6, 18, 2. 20, l.). Der westliche Ausfluß hatte 3 Mündungen: rö Zayanci az6jxu (f. Pittyfl.), ro Zcvscov or. (j. Darrawayfl.), rö Xqvoovv gz. (f. Ritfchetft.) > der östliche 4: zo Xcigicpov ct. (j. Fittyfluß), xo Zjänctqu und rö Acovißccqa, deren jetzige Namen unbekannt sind. Der Akesines (s. d.), welcher anf der linken Seite alle Nebenflüsse (Hydaspes, Hydraotes, Hyphasis, Zaradros), in dem s. g. Pend-schab, ausnimmt, ist der bedeutendste linke Nebenfluß, rechts der Kophen, j. Kabul. Als Alexander den Fluß überschritt, war gerade der Wasserstau!) am höchsten (im August und September), daher gibt Arrian (5, 20. 6, 4.) ihm 100, 40, 15 Stadien Breite an verschiedenen Orten. Sein Wasser war kälter als das der übrigen Flüsse Indiens und meerfarbig. Gurt. 8, 9, 4. Die Geographen Alexanders glaubten seltsamer Weise, in den Quellen des Nebenflusses Akesines die Nilquellen entdeckt zu haben, und nahmen demnach zwischen Nil und Judos eine Verbindung an. Arr. 6, 1.
Infamia hieß im w. S. der üble Ruf, die schlechte Nachrebe, im e. S. die durch das präto-rische ©biet ausgesprochene ignominia, wodurch die bamit belegten Personen rechtliche Nachtheile erlitten. Der infamis verlor nämlich das ius suffragii und bonorum, konnte gerichtlich weder für sich noch für Anbere auftreten, unterlag gewissen Beschränkungen in Bezug aus Eingehung der Ehe u. s. w. Die infamia war entweber eine Folge entehrenber Hanbluugen und verächtlicher Gewerbe an sich, z. B. Verletzung der Trauer-Pflicht, boppeltes Verlobniß ober Heirath, unzüchtiges Leben, Auftreten als Schauspieler ober im Kamps mit wilbett Thieren u. dgl., ober eine Folge von Verbrechen und Vergehungen, welche i zur Untersuchung gekommen waren nnb Conbem-