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1. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 210

1911 - Breslau : Hirt
210 Die neueste Zeit. 3. Der Reichstag. Der Reichstag besteht aus den Vertretern des deutschen Volkes; fr ihn gilt das allgemeine, gleiche, geheime, direkte Wahlrecht. Wahlberechtigt und whlbar ist jeder unbescholtene Deutsche, der das 25. Jahr zurckgelegt und mindestens ein Jahr einem Bundes-staate angehrt hat. Die Zahl der Reichstagsabgeordneten betrgt 397, d. h. durchschnittlich je einen auf 100000 Einwohner der Bevlkerung von 1867, so da Preußen 236, Bayern 48, Wrttemberg 17, Baden 14, Hessen 9 und Elsa-Lothringen 15 Abgeordnete zu whlen haben. Die Verhandlungen des Reichstages sind ffentlich. Der Reichstag hat die vom Bundesrate vorbereiteten Gesetzesvorschlge, im besonderen die jhrlichen Ein- und Ausgaben des Reiches, dnrchznberaten, aber auch das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu ber-weisen. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstags während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zu-stimmuug des Kaisers erforderlich. Der Reichstag beschliet nach einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder sind Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden; sie beziehen Tagegelder. 119. Die Verwaltung des Deutschen Reiches. Die Verwaltung des Reiches ruht nicht wie die des Preuischen Staates in den Hnden eines Ministeriums mit kollegialifcher Zusammensetzung, sondern der Reichskanzler steht allein als oberster Beamter an der Spitze der Reichsregierung. Fr einzelne Gebiete der Verwaltung sind besondere Reichsmter gebildet, deren Chefs dem Reichskanzler untergeordnet sind. Zur Vertretung des Reichskanzlers kann vom Kaiser ein Stellver-treter ernannt werden. Der Kanzler hat die Vorlagen im Namen des Kaisers an den Reichstag zu bringen. Alle Anordnungen und Verfgungen des Kaisers bedrfen der Gegenzeichnung des Kanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit fr jene dem Bundesrate und dem Reichstage gegen-ber bernimmt, er ist Vertreter der preuischen Staatsregierung im Bundesrate, dessen Vorsitz er fhrt, und dessen Geschfte er leitet. Die wichtigsten Reichsmter sind das Reichsamt des Innern, das Auswrtige Amt, das Reichsmarineamt, das Reichspost-amt, das Reichsjustizamt, das Reichsschatzamt, das Reichs-eisenbahnamt und das Reichskolonialamt. 120. Recht und Rechtspflege. Die Vielgestaltigkeit, die auf dem Gebiete des Rechtes und der Rechtspflege innerhalb des Reiches herrschte, wurde durch Einfhrung des Strafgesetzbuches (1871), durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozeordnung und die Straf-Prozeordnung (1877), endlich durch das Brgerliche Gesetzbuch, das im Jahre 1900 in Kraft trat, beseitigt. In Strafsachen wirken neben und mit dem rechtsgelehrten Richter auch Laien als Richter. bertretungen und leichtere Vergehen gelangen vor das aus dem Amts-
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