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1. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 14

1911 - Breslau : Hirt
14 Ii. Verfassung. hatten und Landeshoheit der ein Landgebiet besaen, zurzeit 16, und dem Senior der Familie von Riedesel, c) aus zwei von dem angesessenen, grundbesitzenden Adel gewhlten Mitgliedern, d) aus dem katholischen Laudesbischof, dem evangelischen Prlaten und dem Kanzler der Landesuniversitt, e) aus hchstens 12 vom Groherzog auf Lebenszeit ernannten verdienten Staats-brgern. Durch Gesetz v. I. 1911 (bei Herausgabe dieses Abrisses noch nicht verffentlicht) werden zur ersten Kammer noch hinzukommen: je ein Vertreter der Darmstdter Tech-ntschen Hochschule, des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks. Die letzteren beruft der Groherzog auf Vorschlag der gesetzlich eingerichteten Berufs-krperschasteu. Die zweite Kammer wird nach dem neuen Wahlgesetz von 1911 zuknftig aus 58 Mitgliedern bestehen, die durch unmittelbare (direkte) Wahl mit geheimer Abstimmung aus 15 stdtischen und 43 lndlichen Wahlkreisen hervorgehen. Wahl-berechtigt sind alle Personen mnnlichen Geschlechts, die das 25. Lebensjahr zurckgelegt haben, drei Jahre im Groherzogtum wohnen, ein Jahr die Staatsangehrigkeit be-sitzen und zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangezogen sind. Jeder Stimmberechtigte, der das 50. Lebensjahr zurckgelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben (Pluralwahlrecht). Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewhlt; nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hlfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die Rechte der beiden Kammern beziehen sich auf die Gesetz-gebung und Staatsfinanzverwaltung. Ohne Zustimmung der Stnde kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder abgendert werden. Ohne die Zustimmung der Stnde kann ferner keine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben oder erhoben werden. Die Kammern haben ferner das Beschwerde-, Petitions-, Antrags- und Juterpellationsrecht. Jedes Mitglied der Stnde hat das Recht, in der Kammer, zu der es gehrt, der Gegenstnde, die zum Wirkungskreis der Kammer gehren, Antrge zu stellen. Gesetzesvorschlge aus der Kammer heraus mssen von mindestens 10 Mitgliedern eingebracht werden. Jedes Kammermitglied hat das Recht, Anfragen an die Minister zu richten. Auf solche Anfragen kann der Minister der Kammer mndlich oder schriftlich Antwort geben oder anzeigen, da eine Beantwortung nicht erfolgen knne. An die Antwort oder Anzeige kann sich eine Besprechung des Gegenstandes in der Kammer anschlieen. Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Kammern, die nicht in Darmstadt wohnen, erhalten ein Tagegeld von 9 Mk., eine bernachtungsgebhr von 3 Mk. und Ersatz der Fahrkosten. 4. Die Steuern. Die gesamten Ausgaben des hessischen Staates beliefen sich 1909 auf rund 82 Millionen Mk., wovon 60 Millionen auf laufende, 22 Millionen auf einmalige Bedrfnisse entfallen. Die Einnahmen des hessischen Staates flieen im wesentlichen aus den Forst- und Kameraldomnen, aus Gebhren (Gerichtskosten, Schulgeld) und Geldstrafen, aus der Abfindungssumme vom Knigreich Preußen fr
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