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1. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 15

1911 - Breslau : Hirt
4. Die Steuern. 5. Das Verhltnis zum Reich. 15 die Einstellung des eigenen Lotteriebetriebes und den Einnahmen aus seinem Eisenbahnbesitz, der seit 1906 mit dem preuischen Eisenbahnbesitz in der Hessisch-Preuischen Eisenbahngemeinschaft vereinigt ist. Auerdem erhebt der Staat noch Steuern. Die indirekten Steuern bestehen im wesentlichen aus der Hunde-steuer und der als Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer in Ansatz kommenden Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die brigen indirekten Steuern sind Staats- oder Gemeindesteuern. Die direkten Steuern bestehen aus der Einkommensteuer und der Vermgenssteuer. Einkommen unter 500 Mk. sind steuerfrei. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 500-2600 Mk. bilden die 2. Abteilung, solche mit einem Einkommen von 2600 Mk. und mehr die 1. Abteilung der Einkommensteuerpflichtigen. Die Feststellung des steuerbaren Einkommens erfolgt fr Steuerpflichtige der 2. Abteilung durch Einschtzung von seiten einer fr jede Gemeinde gewhlten Veranlagungskommission, die Einkommensteuer-Pflichtigen der 1. Abteilung mssen ihr Einkommen selbst angeben (Deklarationspflicht). Alle Steuerpflichtigen werden einer gesetzlich bestimmten Einkommens-klasse zugeteilt, fr jede Klasse ist der Normalsteuerbetrag ebenfalls gesetzlich festgelegt. In dem jhrlich zu erlassenden Finanzgesetz wird der Prozent-satz bestimmt, mit dem die Normalsteuerbetrge herangezogen werden. Vermgenssteuer wird nur von denjenigen erhoben, deren gesamtes Vermgen [an Grundstcken und Gebuden, Anlage- und Betriebskapital, Geld und Geldeswert) den Betrag von 3000 Mk. bersteigt. Abgesehen von Gebuden und Grundstcken besteht die Deklarations-pflicht. Die Vermgenssteuerpflichtigen werden einer bestimmten Klasse des Vermgenssteuertarifs zugewiesen. Durch das Gesetz ist als normaler Satz der Vermgenssteuer der Betrag von 55 Pf. fr je 1000 Mk. festgesetzt. Dieser kann jedoch in dem jhrlichen Finanzgesetz erhht oder erniedrigt werden. Auer den Staatssteuern werden noch Gemeinde- und Kirchensteuern erhoben. 5. Das Verhltnis zum Reich. Seit 1871 ist Hessen Mitglied des Deutschen Reiches. Es hat im Bundesrat 3 Stimmen und stellt zum Reichstag 9 Ab-geordnete. Gleich den anderen Bundesstaaten mu es an die Reichskasse zur Bestreitung der Reichsausgaben Zuschsse zahlen, die sogenannten Matri-knlarbeitrge, die nach der Kopfzahl berechnet werden. Fr 1911 betragen diese 4281278 Mk. Dagegen erhlt es vom Reich aus den Er-trgnissen der Reichsstempelabgaben und der Branntweinsteuer bestimmte Betrge berwiesen (berweisungen), die gegen die Matriknlarbeitrge aufgerechnet werden.
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