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1. Deutsche Sozialgeschichte - S. 66

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
66 Rcformationszeit. fütterte man sie mit Almosen und reizte so nur die Begehrlichkeit. — Von ruhigen gesellschaftlichen Zuständen in den Städten kann also nicht gesprochen werden. Am verhängnisvollsten aber unter den mannigfachen, sich verschärfenden gesellschaftlichen Gegensätzen sollte der werden, der zwischen den Bauern und den übrigen Ständen sich herausgebildet hatte (f. S. 56). Völlig scheiden läßt sich übrigens bäuerliches und städtisches Leben nicht: besonders in kleinen Flecken wurde stets viel Landwirtschaft getrieben. — Den seitens der fürstlichen Landesherren sowie der niedrigen Adligen und der Städter ausgeübten Druck empfanden die Bauern nun deshalb besonders schwer, weil infolge der zunehmenden Geldwirtschast der Grundbesitz entwertet und zerstückelt war. Auch die reichen Bürger wußten sich in den thatsächlichen Besitz von Grundstücken zu setzen. Hatte der Bauer nämlich Geld nötig, so lieh es ihm der Städter unter der Bedingung, daß ihm ein Teil des Ertrages in Naturalien oder Geld abgeliefert würde — dies war der sog. Rentenkauf. *) Aus Bildern wird daher wohl der Bauer dargestellt, wie er, die Hand an der Mütze, dem hochmütig hinter dem Zahltische sitzenden Bürger die Rente abliefert. Nicht zum mindesten wegen des die ganze Zeit beherrschenden Hanges zum Luxus, dem auch der „arme Mann" sich gelegentlich hingab, suchten die Grundherren dessen Abgaben und Dienste möglichst zu steigern und stützten sich dabei auf das römische Recht. Mit Ausgang des 15. Jahrhunderts kam dies mehr und mehr in Aufnahme. Entsprach doch der in ihm durchgeführte Grundsatz der unumschränkten und *) Weil nach kanonischem Rechte Zinsnehmen verboten, ohne dies aber Handel und Verkehr nicht gut möglich war, so wurden die Darlehnsverträge in der Weise abgeschlossen, daß der Schuldner als Verkäufer, der Gläubiger als Käufer einer Rente erscheint, die in Naturalien oder Geld besteht; dafür giebt dieser jenem eine bestimmte Summe, und für diese Summe behält sich der Schuldner den Wiederkauf der Rente vor.
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