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1. Deutsche Sozialgeschichte - S. 121

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Bauernbefreiung. 121 die erblichen nach Entschädigung der Berechtigten mit Zustimmung der Kriegs - und Domänenkammer zu einer anderen Besitzung zu schlagen. Das Oktoberedikt wollte alles beseitigen, „was den einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maß seiner Kräfte zu erreichen fähig war". Deshalb bestimmte es, daß jeder ohne Unterschied und ohne Beeinträchtigung des Standes adlige, bürgerliche und bäuerliche Grundstücke in Besitz nehmen und ein bürgerliches Gewerbe betreiben könne. Das Vorrecht der Adligen aus den Erwerb von Rittergütern ward aufgehoben, eine gewisse Teilbarkeit des Grundeigentums zugestanden und freie Berufswahl auf wirtschaftlichem Gebiete gesichert. So war die ständische Gliederung des sridericianischen Staates vernichtet, und es begann die von Smith (s. S. 95) gestreute Saat auch in Preußen zu ergrünen. Für die Bauern konnte es aber bei dem 1807 geschaffenen Zustande nicht fein Bewenden haben. Die Aufhebung der Erb-unterthänigkeit — von der öffentlichen Meinung gebieterisch gefordert — war an und für sich belanglos. Denn die an den Besitz des bäuerlichen Gutes geknüpften Fronden und Abgaben bestanden fort. Persönlich frei, wie sie waren, konnten die Bauern ihre Stelle samt den Verbindlichkeiten ausgeben. Wie sollten sie denn aber in der Freiheit gedeihen? Sie wurden brotlos, weil bodenlos. Wollten sie nicht in solche Lage kommen, so mußten sie die Lasten weiter tragen. Dieser unhaltbare Zwitterzustand wurde zunächst durch die Verordnung vom 14. Februar 1808 zu beseitigen gesucht: der Gutsherr soll für die bisher vom Bauern zu leistenden Dienste durch Land entschädigt werden, den Rest des Besitzes der Bauer frei verwalten. Aber die völlige wirtschaftliche Befreiung des Bauernstandes ward mustergültig*) erst durch das berühmte sog. Regulie- *) Im Gegensatz zu Frankreich, wo die gutsherrlichen Rechte einfach abgeschafft, und zu England, wo zwar ein persönlich freier, aber unselbständiger Bauernstand geschaffen wurde.
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