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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 50

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
50 nehmen, noch weniger ihre Gerichtsbefohlenen, freie Männer, mit Zwang oder mit Drohungen dahin bringen, daß sie ihnen selbst Dienste leisteten oder ihren Leuten Herberge gewährten; sollten vor allen andern die Streitsachen von Witwen. Waisen und Armen vornehmen und dafür sorgen, daß solche nicht in die Länge gezogen würden. Würden sie aus Nachlässigkeit Rechtsverzögerungen herbeiführen, so sollte das Drittel des sogenannten Friedensgeldes, das in der Regel sie bezogen, dem König verfallen sein." (Biedermann.) boten*. Sur Überwachung der Grafen bediente Karl sich der Sendboten (missi). Gewöhnlich sandte er zwei, einen Bischof und einen Grafen in die einzelnen Bezirke. Der Bischof hatte die kirchlichen Angelegenheiten, der Graf die weltlichen zu prüfen und dem Könige genauen Bericht über den Ausfall der Prüfung zu erstatten. Aber dadurch noch nicht ^ver^= befriedigt, hielt der große Herrscher jährlich zwei Reichsversammlungen lungen Q^' eine im Frühling, die andere im Herbste. Zu diesen Versammlungen erschienen die Markgrafen, Grafen, Bischöfe, Äbte, kurz die Würdenträger des Reiches. Außer diesen pflegten sich auch die übrigen Großen einzustellen, so daß Karl die beste Gelegenheit hatte, über alle Teile seines großen Reiches genaue und zuverlässige Berichte zu empfangen. Soweit nicht Heerschau und Vorbereitungen zu einem Feldzuge die Zeit in Anspruch nahmen, wurden von Karl selbst oder durch seine Großen neue Gesetze oder Verbesserungen der alten vorgeschlagen, welche die Versammlung nach eingehender Beratung in der von dem Kaiser schließlich gewählten Form zu bestätigen hatte. Hierauf erfolgte die Mitteilung der neuen Verordnungen an die Schöffen und an das Volk. Heeres- Letzteres stand unter dem schweren Drucke der Heerespflicht und des Gerichtsdienstes. Jeder freie Mann war verpflichtet, dem Aufgebote des Königs zum Heerbann zu folgen, auch für seine Ausrüstung zu sorgen. Sehr viele von den ärmeren Freien konnten dieser Pflicht nicht nachkommen, ohne ihre Wirtschaft vollständig zu schädigen, daher begaben sie sich in den Dienst eines Großen, entweder eines Grafen oder eines Bischofs oder Abtes, dessen Leute sie dadurch wurden. Karl bestimmte nun, um dem Volke die Last zu erleichtern und namentlich den Bauernstand davor zu bewahren, daß er eine Beute der großen Herren werde, folgendes: 1) Niemand soll sich durch Drohungen dazu bewegen lassen, sein Gut einem Großen zu übergeben oder es unter dem Scheine der Frömmigkeit der Kirche
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