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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 51

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
51 übertragen. 2) Die Heerespflicht wird nach dem Besitzstand geregelt: „Jeder freie Mann, der vier bebaute Hufen an Eigenem oder als eines andern Lehen hat, rüste sich selbst aus und ziehe in eigener Person wider den Feind, sei es mit seinem Gefolgsherrn, wenn dieser auszieht, oder mit seinem Grafen." Wer nur drei oder noch weniger Hufen hatte, dem sollten andere in gleicher Lage zugesellt werden, damit sie gemeinsam von je vier Hufen einen Mann zum Dienste ausrüsten könnten. Die Ausrüstung sollte für die ärmeren Wehrpflichtigen nur aus Schild, Lanze, Bogen und zwölf Pfeilen bestehen, erst die Besitzer von 12 Hufen dursten eine Brünne (Panzer) und die noch Wohlhabenderen auch einen Helm haben. Wer das Aufgebot versäumte oder nicht zur Unterstützung seiner Genossen beitrug, mußte 60 Solidi*) bezahle«; auf Fahnenflucht im Kriege stand Todesstrafe und Einziehung der Güter des Schuldigen. Auf diese Weise suchte Karl es zu erreichen, daß der Ackerwirtschaft durch einen Krieg nicht alle Arbeiter entzogen würden; daß es ferner nicht mehr von der Laune der Großen abhinge, einige Freie fortwährend mit Kriegslast zu beschweren und dadurch zur Armut oder zur Hingabe ihrer Freiheit zu verurteilen, während andere unbehelligt zu Hause blieben, und daß endlich die Kosten der Ausrüstung verringert und auf das durchaus notwendige Maß beschränkt würden. Eine nicht weniger drückende Last als der Heerbann war die Verpflichtung jedes freien Mannes, zu jedem Gerichtstage auf der Mal-(Gerichts-) Stätte zu erscheinen und den Umstand (das umgebende Volk) zu bilden. Karl setzte fest, daß in jedem Jahre nur drei „ungebotene Dinge" (ein für allemal bestimmte Gerichtstage) vorn Grasen im Beisein der Schultheißen (Vorsteher der Hundertschaften, kleinerer Teile des Gaues) gehalten werden sollten. Hierzu mußten alle Freien der Hundertschaft erscheinen. Außer den „echten" oder „ungebotenen Dingen" konnte der Gras als Vorsteher des Gerichtes für besondere Fälle noch sogenannte „gebotene Dinge" ansetzen. Zu diesen erschienen aber nur die Richter und die Parteien mit ihren Zeugen. Zu Richtern bestimmte Karl sieben Schöffen. Wurde ein Urteil „gescholten", d. h. als ungesetzlich angesehen, so mußte eine neue Verhandlung stattfinden; eine Berichtigung der Erkenntnisse des Grafengerichtes erfolgte durch das Obergericht des Pfalzgrafen. Über Friedensstörer, Meineidige, Ge-richts-v erfahren. *) 1 Solidus — 51,19 bis 56,91
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