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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 52

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
52 Fahnenflüchtige und solche, die den Heerbann versäumt hatten, urteilte der Kaiser selbst ab. Seife! Unter den Mitteln, im Gerichtsverfahren die Wahrheit ans Licht zu bringen, waren neben dem Eide mit Eideshelfern und Zeugenaussagen die Gottesurteile im Gebrauche. Letztere fanden statt, wenn rechtlose, also unglaubwürdige Leute einen Prozeß führten oder wenn eine Zeugenaussage der andern das Gleichgewicht hielt. Die Formen der Gottesurteile waren sehr verschieden: der Zweikampf, aber nicht mit blanker Waffe, sondern mit Schild und Keule; die Wasserprobe, wobei entweder der Beschuldigte mit bloßer Hand aus einer heißen Flüssigkeit einen Stein nehmen mußte, ohne die Hand zu verbrennen, oder aber in kaltes Wasser geworfen wurde; trieb ihn dieses nicht wieder an die Oberfläche, so galt er für unschuldig, bettn man nahm an, daß das Wasser als ein reines Element einen Verbrecher ausstoßen würde. „Wer das glühende Eisen eine Strecke von neun Fuß tragen konnte, ohne daß seine Hand ein Brandmal zeigte, sollte für schuldlos gelten; ebenso wer über neun glühende Pflugschare schritt und die entblößten Füße nicht verletzte. Vermochte der Angeklagte einen geweihten Bissen, Gerstenbrot und Käse. mit Leichtigkeit hinabzuschlingen, so war das der Beweis der Unschuld. Verwandt hiermit war die Abendmahlsprobe. In der Kreuzprobe mußten Kläger und Angeklagter so lange vor einem Kreuze stehen, bis der eine vor Ermüdung zu Boden sank und damit sein Unrecht barthat." Strafen. Majestätsverbrechen, Raub, Totschlag in der Kirche würden mit dem Tode bestraft, auch griff man bereits zu Verstümmelungen der ©lieber. Dem Königsbann von 60 Solibi verfielen in Karls späterer Zeit folgettbe Verbrechen: Entweihung der Kirchen, Verletzung von Waisen, Witwen und Armen, die sich nicht selbst verteibigen können, Raub einer freien Frau, Branbstiftung innerhalb der Heimat, Hof- und Hausfriedensbruch, Nichtbefolgung des Heeresaufgebotes. Wie sehr der einsichtsvolle Herrscher den Einfluß der christlichen Kirche schätzte, geht namentlich aus den Verfügungen hervor, die er zum Schutze berfelben in dem eroberten Sachsen erließ und die nach Nitzsch wahrscheinlich der Zeit des Paderborner Maifeldes von 777 angehören. Die christlichen Kirchen in Sachsen sollen eine höhere Verehrung genießen, als früher die Heiligtümer der Götter; diese Kirchen empfangen zugleich das Asylrecht, d. i. das Recht, Verfolgten eine Stätte der Zuflucht und des Schutzes zu fein. Zur Unterhaltung
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