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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 53

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
53 der Kirche und ihrer Priester bestimmt der König, daß jedem Gotteshause ein Hof und zwei Hufen überwiesen werden sollen. Je 120 Einwohner eines Kirchortes, einerlei, ob Edelinge, Frilinge oder Liten, müssen dem Priester einen Knecht oder eine Magd überlassen. Der König tritt ein Zehntel seiner sächsischen Bann- und Friedensgelder an die Kirche ab. und Adelige, Bauern und Hörige haben ihr den Zehnten ihrer Erträge abzuliefern. Jede Ausübung des heidnischen Götterdienstes wird mit dem Tode bedroht: wer Kirchen verletzt, während der Fasten Fleisch genießt, einen Geistlichen ermordet, Hexen oder Leichen verbrennt, der Taufe sich entzieht, heidnische Menschenopfer begeht, sich an einer Verschwörung gegen die Christen oder den König beteiligt, soll sterben. Hohe Strafe soll erleiden, wer die Kindertaufe im ersten Jahre versäumt, kirchlich verbotene Ehen schließt und heidnische Gelübde thut. Die Toten sollen auf den Frithöfen der Kirche und nicht in den Grabhügeln der Heiben begraben werben, Zauberer und Wahrsager sind den Priestern auszuliefern, an Sonn- und Festtagen dürfen feine Ge-richtsversammlungen abgehalten werben. (Nitzsch.) Wer die auferlegte Gelbbuße nicht bezahlen konnte, mußte für eine entsprechend Zeit Knecht werben. Einige Verbrechen zogen für den roohlhabenben Missethäter Verlust des Vermögens, für den besitzlosen die Prügelstrafe nach sich. Leute, welche sich dem Befehle des Grafen nicht fügen wollten oder sonst für den Staat gefährlich waren, würden verbannt. Gefängnisstrafe trat nur zu dem Zwecke ein, einen zur Gelbbuße verurteilten Menschen zur Erfüllung des Urteils zu zwingen. Auch sperrte man wohl Geistliche ins Kloster ober schor Laien zu Mönchen. Überall brangen die Verorbnungen des Kaisers baraus, durch ein geordnetes Gerichtsverfahren die Blutrache abzuschaffen. — Neben den Grasen- und Sendbotengerichten bestanden für die Geistlichen®”!^ und Mönche die bischöflichen Gerichte. Deren schwerste Strafe war die Exkommunikation (Ausschluß von der kirchlichen Gemeinschaft). Nachdem Karl in der oben angegebenen Weise basür gesorgt hatte,^rlais daß seine Unterthanen in Frieden und befreit von den brücfenbften roirt-Forberungen des Staates ihrer Beschäftigung nachgehen konnten, richtete er fein Augenmerk auf die Art und Weise, wie die tierschiebenen Arten der Berufsthätigkeit zum Wohle des Einzelnen wie des Ganzen verbessert werben könnten. Der weitaus größte Teil der Bewohner seines Reiches trieb Lanbwirtfchast, ihr wanbte Karl beshalb seine
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