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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 124

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
124 (ahd. manön, nhd. mahnen). Wurde die Ladung, was später aufkam, von dem Richter oder dessen Boten vorgenommen, so hieß sie Bann; dieser geschah mündlich oder später auch schriftlich, durch den Gerichtsboten, der unter Umständen die Ladung an die Thüre stecken oder hängen dnrfte. Gewaltsam konnte in der Regel kein Freier vor Gericht gebracht werden, am wenigsten nach der ersten Ladnng; solcher Ladungen aber waren in den alten Volksrechten drei bis sieben vorgeschrieben. Als gesetzlich zulässige Entschuldigungsgründe (ehaftiu not od. bloß die eh aste gen.) für einen Verklagten, welcher der Ladung vor Gericht nicht Folge leistete, galten Krankheit, Herren dien st und Tod eines nahen Verwandten. Der Sachsenspiegel sagt: »Vier sake sint, die ehte not hetet: vengnisse (Gefangenschaft) unde süke, godes dienst buten lande (Betefahrt) unde des rikes dienst.« Die feierliche Aufstellung des Gerichtes hieß gerihte (h — ch) hegen, eigentlich mit einem Hag (Zaun) abschließen. Es scheint, daß beim L-itze des Richters ein Schild aufgehängt wurde, vielleicht an einem in die Erde gesteckten Speer; die gewöhnlichen Gerichte winden aber seit dem Mittelalter bloß durch Spannung (Aufstellung) der 53 a n f mit dem Stab gehegt; am Schlnffe des Gerichtes pflegten die Bänke gestürzt (zusammengeworfen) zu werden. Erstes Geschäft des Richters war, Stille zu gebieten, Gerichtsfrieden zu bannen. Bis wieweit der Umstand (die Umstehenden) dem gehegten Gericht nahen durfte, bestimmten entweder Seil und Schranken oder besondere Verfügung. Fremde mußten sich in noch weiterer Ferne halten; Überschreitung der gesetzten Schranke wurde hart gebüßt. Der Prozeß wurde als ein Kampf gedacht; der Kläger greift an, der Verklagte wehrt sich; die Ladung ist eine Kriegsankündigung, die Gemeinde schaut zu und urteilt, wer unterlegen sei; Zeugen und Mitschwörende (Eideshelfer) halfen auf beiden Seiten. (Die Eideshelfer mußten beschwören, daß derjenige, dem sie halfen, ein glaubwürdiger Mann sei.) Zuweilen löst sich das ganze Verfahren in einen Zweikampf auf. Klage und Antwort und das übrige Verhalten vor Gericht war an genau abgemessene Ausdrücke gebunden, der Gang der Verhandlung und das Einzelne so genau vorgezeichnet, daß die kleinste Abweichung Nachteil und Gefahr mit sich führte. (Ein Formfehler führt auch heute noch zur Aufhebung des richterlichen Spruches.) Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen war. legte der Richter den Schöffen die Frage vor, welches Urteil zu fällen sei. „Abstimmende
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