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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 126

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
126 seines Standes, der Vornehme einen Jagdhund, der Ministeriale einen Sattel, der Bauer ein Pflugrad, öffentlich tragen mußte. — Buße und Wehrgeld kamen nur noch in dem Falle zur Anwendung, daß keine absichtliche Verletzung oder Tötung vorlag. — Wer sich gegen die allgemeine Rechts- oder Gerichtsordnung verging, zahlte dem Richter eine Geldstrafe, das Gewette." fwmsn (Formeln für Verbannung und Verfemung sowie für Hinrichtungen: „Des urteilen und ächten wir dich und nehmen dich von uns aus allen rechten und fetzen dich in alles unrecht, und wir teilen deine Wirtin [t£l)efrau] zu einer wißenhaften witewen und deine finber zu ehehaften Waisen, deine lehen dem Herren, von dem sie rühren, bein erb und eigen deinen finbern, dein leib und fleisch den tieren in den Wäldern, den vögeln in den lüften, den fischen in den wogen; wir erlauben dich auch männiglich allen straßen, und wo ein ieglich man frib und geleit hat, soltu keines haben und weisen dich in die vier straßen der weit." Oder: „der scharfrichter soll ihn führen auf freien platz, da am meisten Volk ist, und mit dem schwerte seinen leib in zwei stück schlagen, daß der leib das größte und der köpf das kleinste teil bleibe; [ist einer zum strick verurteilt:] soll ihn führen bei einen grünen bäum, da soll er ihn anknüpfen mit seinem besten hals, daß. der wind under und über ihn zusammenschlägt; auch soll ihn der tag und die sonne anscheinen drei tage, alsdann soll er abgelöst und begraben werden.") firecjurig Die Vollstreckung des Urteils scheint ursprünglich in den Händen Urteils ^ Gemeinde oder des Klägers gelegen zu haben, schon früh wurden indes bestimmte Leute mit diesem Amte betraut. Scherge und Gerichts- oder Fronbote waren in der ältesten Zeit angesehene Leute. (Namen derselben: Henker, Nachrichter. Scharfrichter, Stöcker, Meister. Angstmann.) Später trennte man das Amt des Henkers von demjenigen des Gerichtsboten. Die Henker wurden aus dem Stande der unfreien Leute genommen und ihr Gewerbe sank in Verachtung. „Jede Strafe, die der Henker vollzog, verunehrte, jede Berührung von feiner Hand beschimpfte. Man mied seinen Umgang, bei der Austeilung des Abendmahls mußte er es zu allerletzt nehmen. Nur in Notfällen,, wenn der Scharfrichter mangelte oder nicht allein fertig werden konnte, trat die Verbindlichkeit der Gemeinde (wieder) hervor, Hilfe zu leisten. An einigen Orten (z. B. in Reutlingen) wurde dem untersten Schöffen, an andern (z. B. in fränkischen Gegenden) dem jüngsten Ehemanne
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