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1. Vom großen Interregnum bis zur Reformation - S. 13

1893 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
13 er selbst aber, der berufene Schirmherr und Mehrer des Reichs, that nicht das geringste von Bedeutung, um dem Übel zu wehren. Unter solchen Verhältnissen vollzog sich eine Wandlung in Deutschland, die durch Jahrhunderte dauerte und das Vaterland bis in die neueste Zeit hinein räuberischen Nachbarn zur bequemen Beute und zum Tummelplätze ihrer wilden Kämpfe preisgab. Die Einheit des Reiches war zerrissen, Deutschland zerfiel in eine Reihe miteinander verbündeter Staaten, die sich gegenseitig mit Mißtrauen betrachteten. Die rechtlichen Formen dieses neuen Staatenbundes finden sich in drei Urkunden ausgesprochen: in der „goldenen Bulle" vom Jahre 1356, im westfälischen Frieden 1648 und in der „Wiener Bundesakte" vom 8. Juni 1815. König oder Kaiser Karl Iv. — diese Bezeichnungen werden seitg®^ng Rudolf v. Habsburg nebeneinander gebraucht, bis Maximilian I. beim S8uae-Antritt seiner Regierung den Titel Kaiser annahm, ohne die Krönung in Rom zu erwarten — versammelte die Stände des Reiches — geistliche und weltliche Fürsten — im Jahre 1355 zu einem Reichstage in Nürnberg. Der theologisch gebildete und zugleich eitle und abergläubische Kaiser, dem es indes weder an staatsmännischer Begabung noch an Erfahrung fehlte, arbeitete hier mit den Ständen ein Gesetz aus, welches „für alle Zukunft" die Ordnung der deutschen Rechtsverhältnisse namentlich in betreff der Stellung der Fürsten in ihren Ländern und zum Reiche festsetzen sollte. Als sich bald nach der am 10. Januar 1356 erfolgten Veröffentlichung der in dreiundzwanzig Kapiteln ausgesprochenen Beschlüsse Widerspruch gegen einzelne Artikel erhob, so fügte man auf dem Reichstage in Metz in demselben Jahre noch sieben Kapitel hinzu. Das Gesetz, mit dem goldenen Siegel versehen, erhielt den Namen der goldenen Bulle; es wird auch wohl Carolina genannt. Die goldene Bulle behandelt zunächst die Kaiserwahl, spricht sodann von deu Vorrechten der Wahl- oder Kurfürsten und schließt mit Bestimmungen über den Landfrieden. Ein Teil der Verordnungen — die Verfügungen über das Ceremoniell (die bei Feierlichkeiten und festlichen Gelegenheiten zu beobachtenden Gebräuche), die Kleidung, die Rangverhältnisse u. dgl. rührt sehr wahrscheinlich von dem in dieser Beziehung äußerst sorgfältigen Kaiser selbst her. „Der Kurfürst von Mainz als Erzkanzler des Reiches muß binnen Wahl, einem Monate nach dem Tode des Kaisers die Kurfürsten berufen; versäumt er es, fo treten sie von selbst binnen den nächsten drei
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