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1. Vom großen Interregnum bis zur Reformation - S. 33

1893 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
33 zum Gegenstände ihrer Vorlesungen und gaben Erklärungen (Glossen) dazu. Dieses Recht drang auch in Deutschland ein, da, wie bereits angedeutet ist, die bestehenden Gesetze sehr verschieden waren, für manche Fälle gar nicht ausreichten und keine Fortbildung erfuhren. Dazu kam, daß ein bedeutender Bruchteil der Bevölkerung, die Geistlichen, von den Tagen des Bonifacius an bereits nach römischem Rechte lebte, und daß endlich auch die Kaiser deutscher Nation die Einführung dieses Gesetzbuches eifrig beförderten. Es begünstigte nämlich die rechtliche Begründung ihrer Oberhoheit und ward von ihnen um fo unbedenklicher angenommen, da sie sich als die Rechtsnachfolger der alten römischen Kaiser betrachteten. Ganz allmählich vollzog sich nun eine Wandlung: Doktoren des römischen Rechts nahmen die Richterstühle ein, und an die Stelle des öffentlichen und mündlichen Verfahrens trat das geheime und schriftliche. Es half den Schössen nichts, daß sie der Einführung des römischen Rechts widerstrebten; 1342 befahl Kaiser Ludwig der Bayer, „daß das kaiserliche Hofgericht ,nach kunig und kaisern, seiner vorfaren an dem römischen riche, und ihre geschrieben Rechten4 richten sollte, und die Reichskammergerichtsordnung (1495) verwies die Richter ,anf des Reichs und gemeine Rechte', jedoch auch auf Statuten und Gewohnheiten." Nachdem im fünfzehnten Jahrhundert die oberen Gerichte rechtsgelehrte Richter bekommen hatten, vollendete sich die Einführung der fremden Gesetze im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert, als auch die Untergerichte von Jüngern römischer „Meister" geleitet wurden. Der Widerspruch des deutschen Volkes gegen die Anwendung des Codex jur. war indes ein zu lebhafter, seine Klagen darüber zu laut gewesen, als daß die Geltung eines Rechtes, das von ganz anderer Auffassung ausging, auf andern Gewohnheiten und wirtschaftlichen Bedingungen beruhte, eine unbeschränkte hätte werden können. Es ist daher nur zum Teil angenommen worden und hat sich selbst in dieser Beschränkung deutschen Verhältnissen anbequemen müssen. Die immer stärker werdende Sehnsucht nach Befreiung von dieser drückenden Last führte zu gesetzgeberischen Versuchen, die eine Zurückdrängung des römischen Rechts zur Folge hatten. Das allgemeine preußische Landrecht von 1794 ließ das römische Recht nur als Aushilfsrecht bestehen, in demselben Geiste war das österreichische Gesetzbuch von 1811 verfaßt worden, und als man nach der großen französischen Revolution (von 1789 bis Deutsche Kulturgeschichte. Ii. 3
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