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1. Vom großen Interregnum bis zur Reformation - S. 42

1893 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
42 Land- stände. „Kaiser und Reich", einst der Schrecken umwohnender Völker, war ein wesenloses Traumbild geworden, das, immer höher steigend, den Blicken der Deutschen entschwand und sich zwischen den unzähligen Sternen des Himmels verlor. Jahrhunderte rauschten vorüber, ehe die neuerwachte Sehnsucht des deutschen Volkes nach seinem Vaterlande das schöne Sternbild dort entdeckte und es im Sturme begeisterter Liebeswerbung dem Himmel wieder abrang. Aber wie unsäglich trostlos sind die Züge des Bildes, das unser herrliches Vaterland unsern Blicken in der Zeit des stetigen Niederganges darbietet! Auch die siegreichen Fürsten empfanden es bald, daß sie die hemmende Fessel der kaiserlichen Oberhoheit nur mit einer anderen vertauscht hatten, die noch schmerzlicher ins Fleisch schnitt: sie waren nun abhängig von dem guten oder bösen Willen ihrer Land stände oder, wie sie ursprünglich hießen, der „lantherren". Wie für das ganze Reich Reichs- und Hoftage vom Kaiser berufen wurden, so fanden in den einzelnen Herzogtümern große Gerichtsversammlungen statt, bei denen aber außer den gerichtlichen auch andere Landesangelegenheiten zur Sprache kamen; diese Versammlungen hießen „ l ant tage •' und erhielten sich bis ins dreizehnte Jahrhundert. Neben diesen „lanttagen" pflegten die Landesherren Hosttage abzuhalten, auf denen sie mit den Großen ihres Fürstentums Lehnrechtfachen, Anordnungen zur Ausführung kaiserlicher Beschlüsse u. a. berieten. Immer aber handelte es sich um Dinge, die das ganze Land betrafen. Die Landherren damaliger Zeit bildeten demnach den Regierungsrat ihres Fürsten. Als diese nun nach Maßgabe der „goldenen Bulle" die Leitung der Zoll-, Münz-, Maß- und Gewichtsangelegenheiten, der Salinen, des Bergbaues, des Gerichtswesens u. s. w. überkamen, waren sie zur Anstellung von Beamten gezwungen, deren Dienste sie bezahlen mußten. Es entstand eine regelrechte Landesverwaltung, deren Verordnungen für Geistlichkeit, Ritterschaft, Bürger und Bauern maßgebend wurde. Naturgemäß vergrößerte sich nun auch der Hofhalt des „unumschränkt gebietenden" Landesherren; was in dieser Beziehung nicht durch die Notwendigkeit erzwungen wurde, das heischte mit unerbittlicher Strenge oft die liebe Eitelkeit, die sich am Schimmer der Krone erfreute. Oberhofmeister, Kammerherren, Hofkämmerer, Hofjunker, Edelknaben, Hofdamen u. s. w., oft in großer Menge, an einigen Höfen weniger zahlreich, wie es der Geldbeutel ober der Wille des jeweiligen Regenten zuließ, verbreiteten den Glanz fürstlicher Herrlichkeit über das ganze Land. Leider hatte dieses nicht immer Ursache sich des Glanzes
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