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1. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 250

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 250 — In jeder Fabrik ist eine Arbeitsordnung öffentlich auszuhängen, damit der Arbeiter seine Rechte und Pflichten genau kennt. Dieselbe giebt ihm Aufschluß über Arbeitszeit, Kündigungsfrist, Lohnzahlung, Strafgelder bei Übertretungen und enthält auch Vorschriften bezüglich der Pünktlichkeit, der Reinlichkeit, der Sicherheit des Betriebes und des Gehorsams. Bei Ausstellung der Arbeitsordnung haben Vertreter der Arbeiter mitzuwirken. — Den Kindern ist die Arbeit in Fabriken nicht zuträglich. Während ihrer Schulpflicht sollen Kinder die Zeit besonders dem Lernen widmen und in Erholungsstunden sich körperlich kräftigen; darum dürfen schulpflichtige Kinder in Fabriken gar nicht beschäftigt werden. Für junge L eilte zwischen 14 und 16 Jahren, die noch am Wachsen sind, ist die Arbeitszeit auf höchstens 10 Stunden täglich beschränkt. Da jugendlichen Arbeitern besonders ein regelmäßiger Schlaf not thut, ist es verboten, sie zur Nachtarbeit heranzuziehen. Weil die Frau im allgemeinen schwächer ist als der Mann, so ist auch die Arbeitszeit der Frauen und Mädchen über 16 Jahre beschränkt; sie dürfen zur Nachtzeit gar nicht beschäftigt werden und am Tage höchstens auf die Dauer von 11 Stunden. An den Vorabenden der Sonn- und Festtage haben die Frauen im Hause mehr zu thun, als an anderen Tagen; darum muß ihre Fabrikarbeit ein solchen Tagen um 51/2 Uhr abends beendet sein und darf nur 10 Stunden für diesen Tag betragen. So ist anf die Gesundheit und das Wohl aller die denkbar größte Rücksicht genommen. Die Thätigkeit der Fabrikinspektoren wurde damit bedeutend erweitert. Sie erstreckt sich nicht nur aus die Fabriken, sondern auch aus die Werkstätten; jeder Fabrikinspektor hat regelmäßig einen Jahresbericht über seine amtliche Thätigkeit der Behörde einzureichen. Die sittliche Tüchtigkeit des Volkes. Kein Land der ganzen Welt hat sich der arbeitenden Bevölkerung in solchem Maße angenommen, wie unser Vaterland. Der deutsche Arbeiter, der treu und fleißig seine Pflicht erfüllt, darf ruhig in die Zukunft schauen; denn wohlwollende, weise Gesetze gewähren ihm Schutz in allen Wechselfällen dieses Lebens. Das drohende Wort des Kaisers bewahrt ihn vor Menschen, die ihn von der Arbeit zurückhalten wollen. „Die schwerste Strafe dem, der sich untersteht, einen Nebenmenschen, der arbeiten will, an freiwilliger Arbeit zu hindern!" Eine neue Steuergesetzgebung entlastet die weniger bemittelten Klassen der Bevölkerung, so daß eine Klage der wirtschaftlich Schwachen über hohe Steuerlast nicht gerechtfertigt ist. Wir unterscheiden Staats- und Gemeindesteuern. Zu den staatlichen Steuern für die vielfachen Bedürfnisse des Staates (Einkomnienstener) muß sich jeder Bürger nach bestem Wissen und Gewissen selbst einschätzen. Die Gemeinde erhebt für ihre Bedürfnisse Gemeindesteuern in Form eineszzuschlages auf die Einkommensteuer und in Form von Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. Weil alle diese Steuern direkt an die Steuerbehörde ^bezahlt werden, heißen sie direkte Steuern. Außerdem giebt es noch inb’irc!tc Steuern, welche
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