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1. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 254

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 254 — Anfang mit der Befreiung des Bauernstandes (S. 60, 90), das allgemeine preußische Landrecht (S. 90) erklärte die Leibeigenschaft für aufgehoben, aber erst unter Friedrich Wilhelm Iii. wnrde der Bauer vollständig frei durch Aufhebung jeglicher Gnts-unterthänigkeit (S. 115). Nachdem nun durch die Ablösungen (S. 145) der Bauer freier Herr seines Besitztums geworden, sorgen landwirtschaftliche Vereine und landwirtschaftliche Schulen (S. 104, 159,217) durch belehrende Unterweisung über naturgemäße Bestellung des Ackers im Verein mit der fleißigen Hand des Landmannes für Hebuug des freien, gesetzlich gleichberechtigten und ehrenwerten Bauernstandes bis auf den heutigen Tag. 3) Der Bürgerstand. Im Mittelalter hatte sich in den Städten der Kausmanns-und Handwerkerstand zu hoher Blüte entwickelt (S. 18). An manchen Orten wurden die städtischen Behörden von den Bürgern gewählt und regierten selbständig (S. 30, 56). Die Hauptstädte des Laudes zeichneten sich auch bald ans durch äußeren Glanz (S. 38, 48). Durch die fürstlichen Beamten sank aber die Selbständigkeit der Städte (S. 56, 117), bis im Jahre 1808 die neue Städteordnung allgemein die Selbstverwaltung einführte, die noch heute den Bürgern vielseitige Pflichten für das Gemeinwohl des Ortes auferlegt (S. 117). 4) Der 4 Stand. Die Anwendung der Dampfkraft im 19. Jahrhundert schuf kunstvolle Maschinen, die auf wirtschaftlichem Gebiete tiefgreifende Veränderungen hervorriefen (S. 159). Der Stand der abhängigen Fabrikarbeiter kam aus und mit ihm in schweren Zeiten der Industrie die Unzufriedenheit der großen Arbeitermassen in den Fabrikstädten (S. 208). Die Arbeitern er ficherungsge setze und die Arbeiterschutzgesetzgebung (S. 212, 246, 249 ff.) schützen die Glieder des 4. Standes nach Möglichkeit gegen die Übelstände, welche die Fabrikthätigkeit mit sich bringt, so daß auch dieser Stand alle Veranlassung hat, die bestehende Ordnung des Staates zu achten und für das Wohl desselben einzutreten, da gerade die Arbeiter an dem Segen in hervorragender Weise teilnehmen. 5) Der Beamtenstand. Die Ansänge des geistlichen Bea mten stau des finden wir in den Bischöfen und Priestern (S. 2, 5), des weltlichen in den Fürsten, Herzögen und Grafen (S. 3, 7). Die Hochschulen hatten Universitätslehrer (S. 16, 37), das Heer hatte seine Offiziere (S. 31, 53), die Steuern erforderten die Steuerbeamten (S. 38, 88), die Einführung der Post schuf die Postbeamten (S. 36, 206.) Friedrich Wilhelm I. brachte durch das Generaldirektorium strengste Ordnung in die B e ci tu t e n der Verwaltung und gab dem preußischen
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