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1. 1861 - 1871 - S. 9

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
5. Bedingungen Preußens für Einrichtung eines felbftänö. Schleswig-Holstein 9 Verteidigung zur See auch für die Marine in Kraft. Die in Anwendung der preußischen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Kriegsdienst zur See aus den Herzogtümern auszuhebenden Mannschaften, werden aus der angemessen zu verstärkenden preußischen Flotte ausgebildet und auf dieser, gleich den preußischen Untertanen, zu Kriegs- und Friedenszwecken verwendet. Diese Flotte ist in allen schleswig-holsteinischen Gewässern zu freier Zirkulation und zur Stationierung von Kriegsschiffen abgabenfrei berechtigt. Huch steht der preußischen Regierung behufs der wirksamen Ausübung des Küstenschutzes die Kontrolle über das Lotsen-, Betonnungs* und Küsten-erleuchtungswesen an der Gst- und Nordsee zu. Zur Unterhaltung der auf diese weise aus den Mitteln beider Länder herzustellenden Streitkräfte zu Wasser und zu Lande, einschließlich aller für die gemeinsamen Kriegszwecke erforderlichen sachlichen Ausgaben, zahlt Schles-wig-holstein an die preußische Staatskasse einen näher zu vereinbarenden, eventuell nach Maßgabe der volkszahl und der preußischen Militär- und Marineausgaben näher zu bestimmenden jährlichen Beitrag. Für den Transport von Land- und Seetruppen und Kriegsmaterial auf den schleswig-holsteinischen Eisenbahnen tritt die preußische Regierung letzteren gegenüber in dieselben Rechte, die sie preußischen privatbahnen gegenüber besitzt. Das Fortisikationssqstem der Herzogtümer wird in bezug auf alle auf dem Gebiete derselben liegende oder anzulegende Befestigungen an der Küste oder im Lande durch Übereinkunft zwischen der preußischen und der Landesregierung und nach dem von der ersten für die allgemeinen militärischen Zwecke anerkannten Bedürfnis geregelt. B. holsteinisches Bundeskontingent. Die Verpflichtungen, welche der Souverän des neuen Staates Schleswig-Holstein gegen den Deutschen Bund für Holstein zu erfüllen hat, bleiben dieselben wie bisher. Das Bundeskontingent für Holstein wird von dem Herzoge aus den nicht zu dem preußischen Bundeskontingent gehörigen Truppenteilen der aus den Streitkräften beider Länder gebildeten, unter dem Befehle Sr. Maj. des Königs von Preußen stehenden Armee gestellt werden. Dem Art. V der Bundeskriegsverfassung entsprechend, wird dieses Kontingent nicht mit dem preußischen Bundeskontingent in eine Abteilung vereinigt werden, sondern fortfahren, einen Teil des 10. Bundesarmeekorps zu bilden. C. Bundesfestung. Die Kgl. preußische Regierung behält sich vor, in Gemeinschaft mit der Kais. Österreichischen dem Bunde den Vorschlag zu machen, Rendsburg, soweit es auf holsteinischem Bundesgebiete liegt, zu einer Bundesfestung zu erheben, und die eventuelle Regierung des neuen Staates gibt im voraus ihre Einwilligung hierzu. Bis zur Herstellung und Ausführung dieser Einrichtung bleibt Rendsburg von Preußen besetzt. D. Territorialabtretungen. Die Verpflichtung zum militärischen und maritimen Schutze der Herzogtümer und die geographische Lage, in welcher Schleswig fremden Angriffen ausgesetzt ist, machen für Preußen behufs wirk-
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