1913 -
Leipzig [u.a.]
: Teubner
- Autor: Brandenburg, Erich, Rühlmann, Paul, Lambeck, Gustav
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Höhere Schule
- Geschlecht (WdK): Jungen
10 Iii. Die deutsche Frage 1864 und 1866
samer Anlage von Befestigungen den direkten Besitz von Territorien nötig, die zu diesem Behuf mit vollem Souveränitätsrecht an Preußen abzutreten sind. Diese Territorialabtretungen werden mindestens begreifen: a) zum Schutze von Nordschleswig: die Stadt Zonderburg mit einem entsprechenden Gebiete auf beiden Seiten des Alfen-Sundes und allem darin befindlichen Staatseigentum in einem Umkreise von überall wenigstens % Meile Halbmesser und von der Ausdehnung, daß die Dörfer Düppel, Hackebüll, Kjär, Bagmore, Ulkbüll und Sundsmarte und das zur Anlage und Befestigung eines Kriegshafens im hjörup-haff erforderliche Gebiet auf Alfen jedenfalls innerhalb des preußischen Gebietes fallen. Behufs Anlegung eines preußischen Kriegshafens in der Kieler Bucht: b) die Feste Friedrichsort nebst entsprechendem Gebiet, das die Ortschaften Holtenau, Stift, pries, Seecamp und Scheidekoppel umfaßt sowie, auf der östlichen Seite der Kieler Bucht das zur Anlage der für die Verteidigung der Einfahrt in den Hafen für notwendig erachteten Befestigungen mit ihren Rayons erforderliche Terrain; c) an den beiden Mündungen des Nord-Ostseekanals das für die Anlage von Befestigungen und Kriegshäfen erforderliche Terrain, dessen Lage sich erst bestimmen läßt, wenn der Lauf des Kanals selbst und feine Ausmün* dungspunkte festgestellt worden sind.
E. Nord-Ostseekanal. Da der anzulegende Nord-Dstseekanal neben seinem kommerziellen, für alle Nationen in möglichst vollständiger Freiheit zu gewährenden Gebrauch, die Verbindungsstraße für die preußische Kriegsmarine in der Ost- und Nordsee bildet, so übt die preußische Regierung das Oberaufsichtsrecht über denselben. Sie behält sich die (Entscheidung über den Lauf des Kanals, die Leitung des Baues desselben und das Zustimmungsrecht zu allen reglementarischen Bestimmungen über seine Benutzung vor; insbesondere auch das Recht, Ausführung und Betrieb des Kanals für eigene Rechnung zu unternehmen oder eine Aktiengesellschaft dazu zu konzessionieren, in welchem letzteren Falle auf Grund dieser königlichen Konzession und unter den durch dieselbe festgestellten Bedingungen dieser und nur dieser Gesellschaft die landesherrliche Genehmigung mit dem Rechte der Expropriation gegen Ersatz des wertes in betreff der zur Anlage erforderlichen Grundstücke und alle Schutzfürsorge und Förderung zuteil werden wird. Ein Transitzoll oder Abgabe von Schiff und Ladung irgendwelcher Art, außer der an die Unternehmer des Kanals zu entrichtenden Schiffsabgabe, darf von den Handelsschiffen irgendwelcher Nation nicht erhoben werden. Über die Benutzung für Kriegsschiffe werden nähere Bestimmungen zwischen beiden Regierungen vereinbart werden.
F. Zutritt zum Zollverein. Der Staat Schleswig-Holstein tritt mit seinem ganzen Gebiete zunächst dem Zollverein, gleichzeitig aber für immer dem preußischen Zollsystem bei. In ersterer Beziehung wird Preußen über die näheren Modalitäten mit den übrigen Mitgliedern des Zollvereins unterhandeln.