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1. 1861 - 1871 - S. 21

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
9. Friedensvertrag von Prag vom 23. Huguft 1866 21 melden und binnen sechs Monaten zu liquidieren sind. Preußen und (Österreich werden sich in dieser Kommission vertreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen zu, ein Gleiches zu tun. Art. 8. Österreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigentum und von dem beweglichen Bundeseigentum den matrikularmäßigen Knteil (Österreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesamten beweglichen vermögen des Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die Kgl. preußische Regierung die bisher aus der Bundes-matrikularkasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der Kais. Österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in Gewahrsam der Kais. (Österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 tllrn. dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinschen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogtümer Holstein und Schleswig und kein Untertan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von (Österreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in feiner Person oder seinem (Eigentum beanstandet werden, ctrt. 11. Se. Maj. der Kaiser von (Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer Taler zu zahlen, von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von (Österreich laut Artikel 12 des gedachten wiener Friedens vom 30. ©kt. 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit 5 Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur 20 Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln bar berichtigt werden. Art. 12. Die Räumung der von den Kgl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausch der Ratifikationen des Friedensvertrags vollzogen fein, von dem Tage des Ratifikationstaufches an werden die preußischen Generalgouvernements ihre Funktionen auf den rein militärischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokoll festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrags bildet.
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