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1. 1861 - 1871 - S. 22

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Hi. Die deutsche Frage 1864 u. 1866. — Iv. Der Deutsch-Französische Krieg Rrt. 13. Alle zwischen den hohen vertragschließenden Teilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Übereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Kartell-Konvention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 samt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Österreich behalten. Jedoch erklärt die Kais. Österreichische Regierung, daß der am 24. Jan. 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auslösung des deutschen Bundesverhält-niffes feinen wesentlichen wert für Österreich verliere, und die Kgl. preußische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Hufhebung dieses Vertrags mit Österreich und den übrigen Teilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrags vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren (Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Rrt. 14. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, ober, wenn möglich, früher ausgewechselt werben. Urkunb bessen haben die betreffenben Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Infiegel ihrer Wappen versehen. So geschehen in Prag am 23. Sage des Monats Ruguft im Jahre des Heils achtzehnhunbertsechzigunbsechs. (L. S.) gez. werther. (L. S.) gez. Brenner. 10. Schutz- und Trutzbündnisse zwischen Preußen und Bayern, Württemberg und Baden? Rrt. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Bayern (Württemberg und Baden) wirb hiermit ein Schutz-unb Trutzbünbnts geschlossen. (Es garantieren Sich die hohen Kontrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen £ärtber, und verpflichten Sich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu biefem Zweck einanber zur Verfügung zu stellen. Rrt. 2. Se. Maj. der König von Bayern (Württemberg und Baden) überträgt für biefen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Sr. Maj. dem Könige von Preußen. Rrt. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten Sich, biefen Vertrag vorerst geheimzuhalten. 1 (Europäischer Geschichtskalender 1866, S. 449 ff.
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