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1. 1815 - 1861 - S. 1

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Q> v^Scay,la 1. Verordnung über die zu bildende Repräsentation des Volks, vom 22. Mai 1815. § 1. (Es soll eine Repräsentation des Volks gebildet werden. §2. Zu diesem Zwecke sind: a) die provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b) wo gegenwärtig keine provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen. § 3. Rus den provinzialständen wird die Versammlung der Landesrepräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll. § 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Beratung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und (Eigentumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung, betreffen. § 5. (Es ist ohne Zeitverlust eine Kommission in Berlin niederzusetzen, die aus einsichtsvollen Staatsbeamten und (Eingesessenen der Provinzen bestehen soll. § 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen: a) mit der Organisation der Provinzialstände,- b) mit der Organisation der Landesrepräsentanten,- c) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten Grundsätzen. § 7. Sie soll am 1. September dieses Jahres zusammentreten. 2. Deutsche Bundesafte vom 8. Zum 1815?) Art. 1. Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit (Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oestreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Oestreich und der König von Preußen beide für ihre gesamten vormals zum Deutschen Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogtum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll. 2- Der Zweck desselben ist: (Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. flrt4^Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes-' Beriini850tism2ff und Aktenstücke zur deutschen Verfassungsgeschichte, (Quellenfammlung I, 14. Cambecf: 1815-1861 t
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