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1. 1815 - 1861 - S. 11

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
8. Der Zollverein 11 b. Gesetz über den Zoll und die Verbrauchssteuer von ausländischen Waren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates. 26. Mai 1818. . . . Allgemein und klar zeigt sich . . . das Bedürfnis, die Beschränkungen des freien Verkehrs zwischen den verschiedenen Provinzen des Staates selbst aufzuheben, die 3oilinien überall auf die gegenwärtigen Grenzen der Monarchie vorzurücken, auch durch eine angemessene Besteuerung des äußeren Handels und des Verbrauchs fremder Waren die inländische Gewerbsamkeit zu schützen und dem Staate das Einkommen zu sichern, welches Handel und Luxus ohne (Erschwerung des Verkehrs gewähren können. . . . § 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange des Staates eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. § 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr verstattet. § 5. Die vorstehend ausgesprochene Handelsfreiheit soll den Verhandlungen mit anderen Staaten in der Heget zur Grundlage dienen.1) Erleichterungen, welche die Untertanen des Staates in anderen Ländern bei ihrem Verkehr genießen, sollen, so weit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestattet, erwidert, und zur Beförderung des wechselseitigen Verkehrs sollen, wo es erforderlich und zulässig, besondere Handelsverträge geschlossen werden. Dagegen bleibt es aber auch vorbehalten, Beschränkungen, wodurch der Verkehr der Untertanen des Staates in fremden Ländern wesentlich leidet, durch angemessene Maßregeln zu vergelten. § 6. Bei der Einfuhr wird von fremden Waren ein Zoll erhoben, der in der Hegel einen halben Taler für den preußischen Zentner beträgt. hessische Zollverein vom 14. Febr. 1828 (Beilage zum Jahresbericht des Gymnasiums in Bensheim, 1910), S. 6 ff. 1) L. v. Hanfe a. a. D., S. 260: „Das neue Gesetz konnte unmöglich, in 6er Ihitte von lauter geschlossenen Staaten, vollkommene Handelsfreiheit mit dem Ausland proklamieren; allein, wenn man das preußische System zu den Prohibitivsystemen gerechnet hat, so hat man seine Natur durchaus verkannt; gerade dadurch unterschied es sich, daß es die Intention einschloß, den allgemeinen Handel nicht noch mehr zu fesseln und zu beschränken, sondern ihn vielmehr zu erleichtern und zu befördern". Dgl. a. a. D., S. 294 und ©ncken a. a. D., S. 5: ,,3um ersten Male in der Geschichte ward hier das Menschenrecht des freien Handels nicht als frommer Wunsch, sondern als Grundsatz der Gesetzgebung ausgesprochen, und wenn nicht unsere gesamte Staats* und Idirtfchafts» lehre an dem Fehler krankte, die Taten der Gesetzgebung geringer zu achten als die Entdeckungen des reinen Denkens, so würde man sich längst gewöhnt haben, den preußischen Staat als den wahren Dater des freien Handels anzusehen und nicht (England, dessen Handelspolitik den handelslehren von Adam Smith gerade damals so recht höhnisch ins Gesicht schlug". — £. K. Aegidi, Aus der Dorzeit des Zollvereins, 1865, S. 1 ff. 2'
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