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1. Bilder aus der Kulturgeschichte unseres sächsischen Vaterlandes - S. 30

1913 - Leipzig : Dieterich
um so mehr belasteten, je höher ihre Aufwendungen für das Grundstück gewesen waren. Solche Bauernhöfe hießen Laßgüter. („Ein Lasse ist der, so auf einem Zinsgut sitzt, den man davonweisen oder es ihm um einen gewissen Zins lassen mag.") (Knothe, s. S. 42.) Wer die Wirtschaft übernahm, hatte auch anzugeloben, die Scholle nicht eher aufzugeben, als bis er einen Nachfolger gefunden habe, eine Maßregel, die um des lebenden Inventars willen einige Berechtigung hatte. Die Folge davon war aber, daß der Pflichtige mit der Zeit selbst als Eigentum der Herrschaft galt, also erbnnter-tänig wurde, wobei die Verdrängung des bisher geltenden alten Landrechts durch das römische Recht viel beitrug. War aber der Bauer Erbuntertan des Grundherrn, so gehörte nach römischem Rechte auch die Arbeitskraft seiner Frau und Kinder dem Ritter. So entstand neben der Erbuntertänigkeit der Gesindezwangsdienst. Wohl hatte schon Vater August, als er zur Selbstbewirtschaftung seiner Domänen überging, auf seinen Vorwerken zu diesem Hilfsmittel gegriffen, weil es ihm an Knechten und Mägden fehlte. Die Amtsuntertanen von Radeberg und Hohnstein z. B. hatten Ochsenknechte, diejenigen von Stolpen Viehmägde für Ostra zu stellen. Der Kurfürst leitete die Berechtigung dazu von dem alten Herkommen ab, daß Amtsuntertanen Dienstleistungen für das Amt (s. S. 24) ausführen mußten. Aber er gab seinem Zwangsgesinde auch den üblichen Lohn. Die Rittergutsbesitzer versuchten nun auch, die Kinder ihrer Untertanen zum Dienste auf ihrem Hofe zu zwingen. Sie wandten sich deshalb zu Anfang des 17. Jahrhunderts mit einer Eingabe an den Landtag; manche führten den Zwangsdienst auch auf eigene Faust auf ihren Gütern durch. Trotzdem bestand dieser Dienst beim Ausbruch des Großen Krieges noch nicht als ein Vorrecht der Rittergüter. Erst hernach, im Jahre 1651, wo Arbeitskräfte sehr rar waren, räumte die Regierung dem Adel das Recht ein, den Gesindezwangsdienst bei sich einzuführen, aber nur in Gestalt der Vormiete. Erst mußten also Untertanenkinder ihre Dienste 30
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