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1. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 30

1904 - Oldenburg : Nonne
- 30 - und brachte zuletzt jährlich 100 000 Taler ein. 1803 wurde der Zoll aufgehoben, verschwand aber erst 1820.) Wir Ferdinand der Andere, von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches' etc. Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Reich, Römischen Kaisern und Königen, öffentlich mit diesem Brief und tun kund allermäniglich: Als Uns der Wohlgeborne, Unser Rat und des Reiches Lieber Getreuer, Authoni Günther, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, Herr zu Jever und Kniephausen untertäniglichen zu erkennen gegeben, wasmasten er und seine Vorfahren sich beim Heil. Reich von vielen Jahren hero höchlichen beklaget,^ wie das vor der Zeit die zur Grafschaft Oldenburg gehörigen Herrschaften von dem wilden Meere teils gänzlich überschwemmt und unter das Wasser gestürzet, teils durch die anstoßende Westsee, Weser und Jade dermaßen geschmälert und abgerissen worden, daß, wann er und seine Vorfahren nicht solchen großen Fleiß, sonderbare Mühe und unmäßigen Kosten, mit Erbau- und Erhaltung starker und auf etzliche Meil Wegs coutinuirlicher (fortlaufender) Dämme, Schleusen, Schlengen, Schlachten, Häupter und andere mehr dergleichen kostbaren Wassergebänen, sich dem einbrechenden wilden Meer entgegengesetzt, des Reiches Grund und Boden derer Oerter je mehr und mehr verringert, noch ein großer Teil Landes verderbt und hinweggerissen, und dem Rachen der wütenden See untergeben werden müssen, über welches alles, so jetzt verstanden, er auch den Schiff- und Seefahrenden zum Besten, einen hohen zweispitzigen Turm auf der Insel Wangeroge erbauet und viel tausend Reichstaler daran verwendet, auch zur Beförderung der Sommere im und Abwendung viel hochfchäd- und verderblichen Schiffbrüchen, auf denselben eine brennende immerwährende Laterne zu erhalten, die Ströme mit Tonnen und Packen zu designiren (zeichnen) und wie bishero be-schehen, ferner aller Möglichkeit nach zu versichern versprochen und zugesagt — — — so verleihen Wir ihm und seinen ehelichen Leibeserben und Nachkommen aus Römischer Kaiserlicher Macht und Gewalt, die berührte Zolls-Gerechtigkeit und befehlen hiermit hohen und niederen Stand insgemein, daß sich jedermänniglich, es sei in- oder ausländisch, der sich des Weserstromes auf- oder abwärts an dem Oldenburg-Delmen-Horst- und Jeverifcheu Temtono, durch Schiffahrt gebrauchet, seine Ware und Güter treulich und ohne Argelist, bei dem Zollhaus anmelden, sich der Tax halber der ausgefertigten und publicirten Zoll-Rolle, wie dieselbe von dem obhochgedacht sämtlichen Churfürsten apvrobirt, allerdings' gemäß bezeigen, und dawider int geringsten nichts, es geschehe unter was Praetext (Vorgeben) es wolle, sich unterfangen noch vornehmen soll, alles bei denen hiernach gesetzten ernsten und uuabläßlicheu Strafen. — 32. Oldenbnrgische Zoll-Rolle. 1623 Aug. 7. — Akta Grafschaft Oldenburg. Landesarchiv Titel Xvi. Nr. 201. — Oldenburgische Zollrolle, inmaßen dieselbe von dem Hochlöblichesten Churfürstlichen Kollegio bewilliget und vou der Römischen Kaiserlichen
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