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1. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 31

1904 - Oldenburg : Nonne
- 31 - auch zu Hungern und Bohaimb Königlichen Majestät confermiert und bestätigt ist, darinnen der Anschlag aus Reichsmünze als Silbergroschen, deren 24 aus einen Taler und 21 auf einen Reichsgulden gehen und 12 Pfennige auf einen Groschen und Reichstaler in Specie gesetzet ist, danach sich alle Schiffahrende auf dem Weser-, Jade- und^Hnntestrome in Erlegung des Zolles reguliren und richten, auch bei Vermeidung der im Kaiserlichen Zolldiplomate ausgedrückten strafen bei dem olden-burgischen Zollhause anmelden sollen. (In der „Tax" heißt es u. n. folgendermaßen:) Roggen Gerste Bohnen Ein Schiff Last ' Grütze Einen Gulden. Mehl Malz Zwieback Butter Talg Honig Rüböl Schmalz Eingesalzen Fisch Wachs Schallen \ Rochen j Hutzucker ) Fuderzucker / Silbisch Bier | Eine Tonne Last { Rostocker Bier / dreiviertel Gulden. Bremer Bier ) Eine Tonne Hundert 1 Kiste Hundert Pfund Ein / l / 1 I 1 (Kupfer J Messing I Glockenspeise 'Zinn j Ochse | Kuh ein halber Gulden. ein Groschen. ein Gnlden. I ein halber Guldeu. vier Groschen. Hundert Backsteine drei Groschen. Hundert Ziegel = vier Groschen. Hundert Latten )en x (innen vier Groschen. Ein eichen und tonnen Balken = drei Groschen. (Anmerkung: Zum Vergleich sei erwähnt, daß im Jahre 1635 gezahlt wurden für eine rote Kuh 8 Rt und für ein braun blessiertes 14jähriges Pserd 15 Rt.)
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