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1. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 34

1904 - Oldenburg : Nonne
- 34 — unverdrossen vor und zu dem Feinde, und wohin er sowohl bei Tag als Nachts kommandieret worden, wie einem ehrliebenden Reuter eignet und gebühret, wohl verhalten." 36. Das Messeredikt Anton Günthers. 1638 Sept. 28?) — Corpus Constitutionum Oldenburgicarum Selectarum. Oldenburg o ^eil 2 Nr. 31, S. 43. — ' (Die während des 30-jährigen Krieges zunehmende Roheit war die Veranlassung zu dem Messeredikt; uoch 1721 wurde die jährliche Verlesung des Edikts von der Kanzel für den Vi. Trinitatis angeordnet. Im Jahre 1638' stand in Abbehausen Rodenkirchen, Tossens, Blexen, Atens der Messerpmhl vor dem Kirchhofe. (Schauenburg, Hundert Jahre oldeub. Kirchengesch. Bd. 2, S. 165.) Wir Anton Günther, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst, Herr zu Jever und Knyphausen etc. Fügen allen und jeden Unserer Lande Eingesessenen in Städten und aus dem Lande zu wissen: Demnach Wir nicht allein mit sonderbahrer Empfindlichkeit vernehmen müssen, sondern auch mit Schmertzen selbst erwogen, daß bey diesen ohne des beschwerlichen und betrübten Zeiten große Unsicherheit im Schwange gehet, Muhtwillen verübet, und unter andern schweren Sünden auch vielerlei) Verwundungen, Mord und Todtschlag in unsern Graffund Herrschaften (leyder) begangen werden, und daß eben durch die Messer solches Blutvergießen, wodurch das Land verunreiniget und Gottes des Allmächtigen Fluch und schwere Straffen erwecket werden, mehren-theils veranlasset wird. Wir aber billig nichts an Uns erwinden lassen, was einer Christlichen Obrigkeit gebühret, und zu Schutz der Frommen, Bestraffung der Bösen nohtwendig und ersprießlich seyn mag: Als sollen zuforderst alle Unsere angehörige Unterthanen hiemit gantz Christlich und gnädig verwarnet und ermahnet seyn, daß sie mit ihrem Nächsten in Liebe, Friede und Einigkeit leben, allen Zank, Haß, Neyd, Widerwillen und Groll fliehen und meyden, sonderlich aber das leydige Vollsanffen ein- und abstellen, und sich in ihrem Christenthum also verhalten, wie solches dem Worte Gottes, aller Ehrbar- und Billigkeit gemäß, auch zu zeitlicher und ewiger Wohlfahrt nütz- und ersprießlich seyn wird. Und damit alle Veranlassung und Ursache, durch solche heimliche, mördliche Waffen der Messer zu dem muhtwilligen Blutvergießen, so viel möglich, verhütet und aus dem Wege geräumt werden möge; So setzen, ordnen und wollen Wir, daß ins künftige, fürs erste, wenn einer Unserer Unterthanen ein Messer, den andern damit zu beleidigen und Schaden zuzufügen, zucket, ihn aber nicht verwundet, ans dem Lande, ohne einigen weitern Proceß, ans einem Predig-Tag, an einen dazu absonderlich vor dem Kirchhof gesetzten Pfahl, ans welchen fein Messer zu stecken, in den Städten auf dem Markte, bey der gleichen Pfahl, drey Stunde stehen, und also seine Schande büßen solle. Wie :) In der Schreibweise des Originals
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