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1. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 35

1904 - Oldenburg : Nonne
- 35 — denn an den Orten, dn kein Pfahl zu finden, Unsere Voigte, ohne ferner Befehlen, in Kraft dieses, denselben ungesäumt setzen zu lassen und anzuordnen haben. Würde denn, zum andern, einer sich noch weiter muhtwillig vergehen, und mit dem Messer den andern verwunden, gleichwohl solcher Schade nicht tödtlich seyn: So soll er an gedachten Pfahl gestellet, das Messer ihm durch die Hand, womit er die Verwundung gethan, geschlagen, und er also, stehende, drey Stunde daran ausgehalten werden. Solte aber, zum dritten, die Verwundung tödtlich seyn, jedoch durch Gottes Güte und fleißige Cur der Patient restituiret werden, so soll auf solchen Fall der Thäter die Hand, so die Unthat begangen, verlohren haben. Endlich und zum vierten, da sichs zutrüge, welches Gott gnädiglich verhüten wolle, daß vom Messer einer freventlicher Weise gar entleibet würde. Soll der Thäter auf solchen Fall nicht allein mit der ordinariä poenä beleget und bestraffet, besondern demselben vorhero die Hand, womit solche boshaftige That begangen, andern zum Abscheu abgehauen, und darauf die Executioii verhänget werden. Damit nun diesem Unserm Edicto desto mehr gehorsamlich nach-gelebet, und die Thäter bestraffet werden mögen: So wollen Wir, daß diefelbige Personen, welche bei sothanen Excessen mit den Messern sich befinden, den Thäter auf frischer That angreiffen, und entweder mit Liebe, oder aller möglichen Gewalt, anhalten; Im widrigen Fall nach Unfern vor diesem unterschiedlich ausgegangenen Befehlen und Verordnungen, die Wir hiemit wiederholet haben wollen, jedweder mit hundert Reichsthaler ohne einige Begnadigung Unserm Eisco verfallen seyn, und diejenige, von welchen solche Geld-Bußen nicht einzubringen, mit schwerer Gefängnis, oder auch gestellten Sachen nach, mit der Landesverweisung, ohnnachlässig augesehen, und also ihrem Verdienen nach exernplariter bestraffet werden. Sollte aber einer oder ander jemanden, der das Messer gezückt, verhelen, oder einigend Todtfchläger zur Austrett- und Entweichung Vorschub leisten, oder sonsten denselben aufnehmen, verstecken und nicht anmelden, derselbe soll die in Rechten disfalls verordnete Bestraffung, die Wir nach befundenen Umständen, Unsern rechtmäßigen Eiffer Hiebey zu erweisen, schärffen werden, ohnausbleiblich zu geroarten haben. Diesemnächst befehlen wir Unfern Beamten, Voigten, Unter-Voigten und Auskündigern, daß sie alle und jede, die oberwehnter maßen mit dem Messer wider ihren Nächsten sich vergehen und bezeigen, alsbald nach Geschehenem Excess, an Unsere Cantzeley anhero, ohne Respect der Person denuncieren und anmelden, und alsdann die Anordnung, solche Verbrechen mit der in diesem Edicto angezogenen Straffe zu belegen, erwarten, nicht weniger auch die bey der Verwundung gewesene Personen, im Fall sie den Thäter nicht aufgehalten, verfolget und geliefert, oder an einem Orte gewußt, und nicht angesagt, fleißig aufzeichnen, und davon an gemeldte, Unsere Cantzley alsbald ihren Bericht einschicken sollen. 3*
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