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1. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 39

1904 - Oldenburg : Nonne
iii. Die äänische Zeit. 40. Bedrohung der Schiffahrt durch türkische Seeräuber. 1728 Juli 24. — Supplementum Corporis Constitutionum Oldenburgicarum Selectarum. Oldenburg o. I. Teil 6. Nr. 1 S. 5. Wir Friedrich der Vierte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark etc. tun kund fjicmtt: Als bei uns von Zeit zu Zeit von verschiedenen Unserer Untertanen allernntertänigste Ansnchnng geschehen, daß deren Kinder oder Angehörige, so ans fremder Nationen Schiffe von den türkischen Seeräubern aufgebracht und in die türkische Sklaverei geführt worden, anderen unseren Untertanen gleich, so mit Unserer eigenen Untertanen Schiffen in dergleichen türkischen Skaverei geraten, ranzioniret (losgekauft) werden möchten, ein solches aber der Instruktion und Anordnung, so Wir dessalls an Unsere über die in Unserer Residenzstadt Copenhagen eingerichtete Sklavenkasse verordnete Direetenrs (Leiter) aller-gnädigst ergehen lassen, zuwiderlaufen, auch den Behalt der Sklavenkasse, zur Ranzion derjenigen Unserer Untertanen, so unter Dänischen, Norwegischen, Schleswigischen, Holsteinischen, Altonaischen und Oldenburgischen Flaggen aufgebracht worden, merklich vermindern würde, und für welche Unsere Untertanen jedoch alleine diese Sklavenkasse gestiftet und eingerichtet worden; (Es folgt die Nachricht, daß keiner, der unter fremder Flagge gefangen werde, auf Hilfe aus der Sklavenkasse hoffen dürfe.) 41. Oldenburgs mutwillige Jugeud. 1724 Mai 3. — Ii. Supplementum Corporis Constitutionum Oldenburgicarum Selectarum. Oldenburg o. I. Teil I. Nr. 24 S. 48. — (Zur Beaufsichtigung der mutwilligen Jugend wnrde vom Konsistorium Jochim Elstorf angestellt. In seiner Instruktion heißt es:) Wenn er sieht und höret, daß die Knaben mit Lausen, Schreien, Fluchen, Schlägereien, Kot-, Stein- und Schneeballwerfen, sodann in den Festtagen mit dem sogenannten Piepochsen- auch Topf und Scheibenspiel und am Sankt Johannistage mit Aufstellung der Sommerdocken und andern dergleichen fündlichen Dingen, Lärm und Ärgernis stiften, absonderlich ans oder neben dem Kirchhofe unter den Predigten, soll er solche Gesellschaften und Zusammenkünfte der mutwilligen Jugeud sogleich stören, die Stricke zu den Johannispuppen abschneiden, die Puppen wegwerfen und die Rädelsführer wohl anmerken, auch dieselben bei Namen dem Königlichen Konsistorium zur gebührenden Untersuch- und Bestrafung anmelden, insbesondere aber in der Kirche, wann der Gottesdienst gehalten wird, allemal fleißig aufpassen, und alle Gelage oder ärgerliches Unternehmen der mutwilligen Jugend hintertreiben, wofür er von den vermögfamen Eltern derer, so angemeldet und schuldig befunden werden, drei bis sechs Grote zu genießen haben soll.
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