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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 25

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 25 — gutem Gewissen, Ehr und Reputation aus dieser Welt geschieden. Haben deshalb nicht unterlassen, unsere Truppen, so viel wie möglich zu sammeln und sind willens, nächster Tage, be-liebts Gott, wiederum zu Feld zu begeben. Darnach wir aber ganz und gar um unsere guten Pferde gekommen, so ersuchen wir Ew. D. hiermit, daß dieselben mit guten, zu solchem Handel tauglichen Pferden freundlichst aushelfßn wollen, das wir uns bei zu begebenden Occasionen freundlich zu beschaffen er-bötig verbleiben. Karlsburg, 3. Mai (13. Mai) 1622. Georg Friedrich, Markgraf zu Baden. 24. Urteil in Sachen Baden-Durlach gegen Baden-Baden. Schöpflin: a. a. O. 33b. Vii, 182 f.) In Sachen Snccessionis et Spolii der Obern Marggrass-schafst Baden, weiland Marggrafen Eduardi Fortunati zu Baden hernach seiner hinterlassenen Pupillen Vormündern, an-jetzo dessen Sohn Marggras Wilhelms zu Baden und seiner Gebrüdere, wider auch weyland Marggras Ernst Fridrichen, jetzo dessen Brudrn, Erben und Successoren, Marggras Georg Fridrichen zu Baden ist auf sein Marggrassens Georg Fridrichen beharrlichen Ungehorsam, Der von Ihme eingewandter unzulässigen Appellation, a Caesare male insormato ad eundem melius insormandum et Status Jmperii und darin fürgeschützter Einreden ungehindert, die von dem klagenden Theil, nach tödlichem Abgang Marggras Eduardi Fortunati prosequirte Klag für bekanndt und die Sach von Amts wegen vor beschlossen angenommen, daraus und allem Vorbringen nach zu Recht er-kanndt, das Beklagten nit gezimmet, die Kläger ihrer Possession vel quasi des obern Theils der Marggrafsschaft Baden sambt dazu gehörigen Land und Leuten geklagter Maassen zu spoliren und zu entsetzen, auch ihnen solche bis dahero vorzuhalten, sondern daß er daran zu viel und Unrecht gethan habe und deshalben Ihnen Klägern solche Possession sambt aller Nutzung, so darben aufgehoben worden und ausgehest werden sollen und können, deßgleichen alle Mobilia, Kleinodien, Fahrnusse, Briefs, Register, Jnsigel und Documenta mit allen Schaden und In-
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